Einstellung des Zulassungsverfahrens nach Rücknahme des Zulassungsantrags (Asylverfahren)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Das Oberverwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren auf Zulassung der Berufung ein. Es bestimmte, dass der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen hat; Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Der Beschluss ist nach asylrechtlicher Sonderregelung unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren auf Zulassung der Berufung nach Rücknahme des Zulassungsantrags eingestellt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung führt zur Einstellung des Zulassungsverfahrens; dies erfolgt in entsprechender Anwendung der einschlägigen Vorschriften der VwGO.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit die gesetzlichen Regelungen dies bestimmen; die Kostenverteilung richtet sich insbesondere nach § 155 Abs. 2 VwGO und maßgeblichen Spezialvorschriften.
Gerichtskosten können bei Einstellung des Verfahrens gemäß den Gebührenvorschriften unterbleiben; das Gericht trifft die Kostenentscheidung nach den einschlägigen Vorschriften.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens im asylgerichtlichen Verfahren sind nach den besonderen Verfahrensvorschriften des AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 12377/17.A
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.8.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).