Anträge auf Divergenzzulassung nach §78 AsylVfG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Anträge auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylVfG wegen angeblicher Abweichung von BVerwG-Entscheidungen wurden zurückgewiesen. Die Beklagte und der Beteiligte erfüllten nicht die Darlegungsanfaben des §78 Abs.4 S.4 AsylVfG. Es fehle an der Benennung eines konkretem, abstrakten Rechtssatzes, der von der angefochtenen Entscheidung abweicht; bloße Verfahrens- oder Aufklärungsrügen begründen keine Divergenz. Außerdem sind gestützte Fragen durch neuere Lageberichte teilweise gegenstandslos geworden.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung/Divergenzzulassung nach §78 AsylVfG mangels substantierter Darlegung einer Divergenz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§78 Abs.3 AsylVfG) ist darzulegen, dass die Gerichte inhaltlich darüber streiten, welcher abstrakte Rechtssatz oder welche abstrakte Tatsachenfeststellung der Entscheidung zugrunde liegt.
Beim Rügen einer Abweichung in einer Rechtsfrage muss ein konkreter, inhaltlich bestimmter abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung benannt werden, der einem von §78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG genannten Gericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz widerspricht.
Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze oder unzureichender Tatsachenaufklärung begründet keine Divergenz; eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist nicht identisch mit einem rechtlichen Widerspruch der Gerichte.
Rügen, die allein auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (z.B. nach §86 Abs.1 VwGO) abzielen, fallen nicht unter die in §138 VwGO genannten Verfahrensmängel und sind deshalb kein Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylVfG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 9190/98.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Beklagte und der Beteiligte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Gründe
Die auf § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylVfG gestützten Anträge haben keinen Erfolg.
Soweit die Beklagte eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, rügt, genügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.
Kennzeichnend für die Divergenzzulassung im zweitinstanzlichen Asylrechtsstreitverfahren ist, dass die Auffassungen der Gerichte bereits in der Frage auseinander gehen, welcher abstrakte Rechtssatz bzw. welche abstrakte Tatsachenfeststellung der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Es ist deshalb, soweit die Abweichung in einer Rechtsfrage gerügt wird, notwendig, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem eben solchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erwähnten Gerichte aufgestellt hat.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328.
Die Beklagte zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im vorstehend dargelegten Sinne ausdrücklich oder stillschweigend von den angeführten beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Vielmehr macht sie allein geltend, das Verwaltungsgericht habe die erforderliche extreme allgemeine Gefahrenlage - eine solche sei im Übrigen den vom Verwaltungsgericht angeführten Quellen, nämlich dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 19. Januar 2001 und dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amts (AA) mit Stand vom 13. Februar 2001 auch nicht "so" zu entnehmen - nicht festgestellt. Es habe "geringere Anforderungen" an die Sachverhaltsaufklärung gestellt, indem auf die beiden Quellen lediglich Bezug genommen worden sei. In der Sache soll damit offensichtlich gerügt werden, dass das Verwaltungsgericht keine eigenen Feststellungen zum Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage getroffen hat, die - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen können. Damit wird aber nicht eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt, sondern allein eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gerügt. Daraus folgt zugleich, dass die Berufung auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zugelassen werden könnte; denn die Verletzung der Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmängeln.
Auch die Ausführungen des Beteiligten zum Vorliegen einer Divergenz vermögen die Zulassung der Berufung nicht zu begründen.
Der Beteiligte meint, das Verwaltungsgericht folge der grundsätzlichen Auffassung, "dass auch allgemeine Gefahren im Herkunftsland - obwohl sie der Sperrwirkung der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG unterliegen - ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten, soweit sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise treffen" und weiche damit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - ab.
Das ist nicht zutreffend. Das Urteil enthält zunächst keinen entsprechenden abstrakten - und damit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehenden - Rechtssatz. Das Verwaltungsgericht ist aber auch nicht konkludent von einer abweichenden Rechtsansicht ausgegangen. Der Beteiligte verkennt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wenn er dessen Begründung dahingehend interpretiert, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG seien unter zwei Aspekten bejaht worden, nämlich zum einen wegen einer individuellen Gefahr für Leib und Leben und zum anderen wegen einer extremen Gefahrenlage. Eine solche "Aufspaltung" der Begründung liegt nicht vor. Dem Urteil ist allein zu entnehmen, dass bei Rückkehr in das Heimatland eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht und zugleich eine "extreme Gefahrenlage" vorliegt. Insoweit folgt das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, auch wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen, nur dann Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen können, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer "extremen Gefahrenlage" dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis auf § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verdeutlicht zudem, dass die daraus abzuleitende "Sperrwirkung" bei allgemeinen Gefahren wegen der vom Verwaltungsgericht seinerzeit angenommenen extremen Gefahrenlage in der Demokratischen Republik Kongo verneint wird. Dass aber letztlich Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine individuelle Gefahr ist, und zwar auch dann, wenn es sich bei dieser Gefahr um eine allgemeine Gefahr handelt, ist nicht zweifelhaft.
Soweit der Beteiligte des Weiteren darauf hinweist, das Verwaltungsgericht werde mit der Annahme einer extremen Gefahrenlage "den höchstrichterlichen Grundsätzen zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG nicht gerecht, es weiche von diesen vielmehr ab", rügt er der Sache nach keine Divergenz, sondern lediglich eine unrichtige Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssätze. Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung stellt jedoch keine Divergenz dar. Bezeichnend ist insoweit auch, dass der Beteiligte keinen abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen vermag, mit dem dieses von einem ebensolchen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der "Empfehlung" des BMI und des ad-hoc-Berichts des Auswärtigen Amts darauf "verzichtet, die aktuelle Erkenntnislage für eine eigene Beurteilung heranzuziehen und auszuwerten", betrifft allein die Frage nach einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese gehört - wie bereits oben ausgeführt - jedoch nicht zu den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmängeln. Der Hinweis des Beteiligten auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1999 - 13 A 4769/98.A - ist von vornherein nicht geeignet, die - allein - gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu belegen. Abgesehen davon lag dem genannten Beschluss aber auch ein Sachverhalt zu Grunde, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Denn das nordrhein-westfälische Ministerium für Inneres und Justiz hatte seinerzeit mit seinem Erlass vom 9. September 1998 die nachgeordneten Behörden gebeten, Duldungen zu erteilen, was im vorliegenden Fall in vergleichbarer Weise nicht geschehen ist. Außerdem stand infolge eines Flugverbots des Europäischen Rats als Sanktion gegen die Bundesrepublik Jugoslawien zusätzlich ein tatsächliches Hindernis der Abschiebung entgegen, was hier ebenfalls nicht der Fall war.
Die Grundsatzrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.
Die Beklagte wirft als grundsätzlich zu klärende Frage auf, ob auf Grund des Schreibens des BMI und des ad-hoc-Berichtes des AA die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr bzw. einer extremen Gefahrenlage gerechtfertigt ist.
Diese Frage würde sich in einem - zugelassenen - Berufungsverfahren im Hinblick auf § 77 Abs. 1 AsylVfG aber nicht stellen. Das BMI hatte seine an die Innenministerien und Innensenatsverwaltungen der Länder gerichtete Empfehlung im Schreiben vom 19. Januar 2001, von Abschiebungen nach K. "bis auf weiteres" abzusehen, ausdrücklich auf Grund der "angesichts der Ereignisse derzeit unübersichtlichen Lage" - gemeint ist die Situation unmittelbar nach dem Tod des bisherigen Präsidenten Laurent-Désiré Kabila - mit Blick auf die ungeklärte politische Situation ausgesprochen. Vor demselben Hintergrund, nämlich der nach dem Amtsantritt von Joseph Kabila noch nicht einzuschätzenden politischen und sonstigen Lage, hatte auch das AA (ad-hoc-Bericht, Stand: 13. Februar 2001) angeregt, "in der nächsten Zeit" von Abschiebungen abzusehen. Es hatte angekündigt, eine umfassende Einschätzung der aktuellen politischen und sonstigen Lage nach dem Amtsantritt von Präsident Joseph Kabila vorzunehmen, soweit sie asyl- und abschiebungsrelevant sei. Mit einer Bearbeitungszeit von ein bis zwei Monaten sei zu rechnen. Seiner Ankündigung hat das AA mit dem Lagebericht vom 5. Mai 2001 Rechnung getragen und darin unter IV. zu Rückkehrfragen Stellung genommen. Eine Empfehlung, generell von Rückführungen in die Demokratische Republik Kongo (DRK) abzusehen, enthält der Lagebericht nicht. Vielmehr ist danach eine Einschränkung bei der Rückführung nur für allein stehende Minderjährige gegeben (vgl. unter Nr. 2). Das BMI hat mit Verfügung vom 29. Mai 2001 das Bundesamt gebeten, die zunächst unterbrochene Entscheidungstätigkeit bezüglich Asylbewerbern aus der DRK mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen.
Im Hinblick darauf und nach Ergehen des genannten Lageberichts vom 5. Mai 2001 hat das VG Köln jedenfalls seit Juni 2001 nicht mehr unter Hinweis auf die früheren und - wie dargelegt -inzwischen überholten Empfehlungen des BMI und des AA Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Staatsangehörige aus der DRK gewährt. Nach alledem ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht mehr klärungsbedürftig, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte.
Der Beteiligte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob sich nach der Machtübernahme des Joseph Kabila die allgemeine politische und ökonomische Situation des Landes derart kritisch darstellt, dass von einer extremen Gefährdungslage im Sinne der herrschenden Bundesverwaltungsgericht-Rechtsprechung für jeden einzelnen Rückkehrer ausgegangen werden muss oder ob eine Bewertung der gegenwärtig in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden allgemeinen Lebensumstände zu dem Ergebnis führt, dass ungeachtet der unbestritten schwierigen Situation der dortigen Bevölkerung die höchstrichterlich aufgestellten Kriterien für die Annahme einer extremen Gefahrenlage nicht erfüllt sind". Diese Frage wäre in einem Berufungsverfahren jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn gemäß der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lag eine extreme Gefahrenlage bereits nach dem Schreiben des BMI an die Innenministerien und -senatsverwaltungen der Länder vom 19. Januar 2001 sowie auf Grund des ad-hoc-Berichts des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 13. Februar 2001 vor, wonach empfohlen wurde, von Abschiebungen abzusehen. Diese Rechtsauffassung muss der Senat bei der Entscheidung über die begehrte Zulassung zugrundelegen; denn sie ist mit Zulassungsgründen iSd § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht erfolgreich angegriffen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.