AsylG: Keine Berufungszulassung für belutschischen Exilaktivisten mangels Grundsatzbedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil des VG Düsseldorf. Er berief sich auf grundsätzliche Bedeutung zur Rückkehrgefährdung belutschischer Rückkehrer sowie auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Beweisanträge. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig substantiiert dargelegt und die herangezogenen Erkenntnismittel keinen Generalverdacht bzw. keine Verfolgungswahrscheinlichkeit bei niedrigschwelliger Exilbetätigung tragen. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor, da die Beweisanträge prozessrechtlich tragfähig wegen Rechtsunerheblichkeit und ausreichender Erkenntnisgrundlage abgelehnt worden seien.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das asylrechtliche Urteil wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nur vor, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage substantiiert dargelegt wird.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert konkrete Anhaltspunkte aus benannten Erkenntnisquellen, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen einer abweichenden Würdigung zugänglich sind.
Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt – außerhalb eines staatlichen Verfolgungsprogramms – eine Verfolgungsdichte voraus, die eine Regelvermutung eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds rechtfertigt und an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt rechtliches Gehör nur, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts erheblich ist und die Ablehnung prozessrechtlich keine Stütze findet.
Liegt zu einer erheblichen Tatsache bereits ausreichendes Erkenntnismaterial vor, kann das Tatsachengericht weitere Auskünfte/Gutachten unter Berufung auf eigene Sachkunde ermessensfehlerfrei ablehnen, solange sich weitere Ermittlungen nicht aufdrängen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 12607/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2022 – 4 A 2494/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2022 – 4 A 2494/21.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,
1. ob für belutschische Asylantragsteller aufgrund ihrer Ethnie und/oder nachgesagter separatistischer Einstellung nach längerem Auslandsaufenthalt im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sog. Verschwindenlassens, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein,
2. ob für belutschische Asylantragsteller, die sich während eines längeren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch die regelmäßige Teilnahme an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat gerichteten und durch Angehörige von belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen (wie Baloch Nationals Movement, Free Balochistan Movement) organisierten Demonstrationen und Protestaktionen politisch gegen den pakistanischen Staat, gegen das sog. Verschwindenlassen von belutschischen Bürgern und für ein freies Belutschistan engagiert haben, unabhängig davon, ob sie sich bereits im Herkunftsland nachweislich politisch im Rahmen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung engagiert haben, im Fall einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sog. Verschwindenlassens, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit weder im Hinblick auf Frage 1 [hierzu unter a)] noch bezogen auf Frage 2 [hierzu unter b)] dar.
a) Der Kläger legt nicht dar, dass die Frage 1, ob für belutschische Asylantragsteller aufgrund ihrer Ethnie und/oder nachgesagter separatistischer Einstellung im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig sein könnte. Für eine von dem Kläger als „allgemeine Rückkehrgefährdung“ bezeichnete flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Belutschen benennt er schon keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, juris, Rn. 13, m. w. N.
Die von dem Kläger genannten Erkenntnisquellen geben keine Anknüpfungspunkte dafür her, dass – wie der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vermutet – belutschische Rückkehrer nach den oben genannten Maßstäben allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit dem Verdacht unterliegen, sich im Ausland nach Nr. 123 A des Pakistanischen Strafgesetzbuches – PPC – („Verurteilung der Gründung des Pakistanischen Staates und Befürwortung der Abschaffung seiner Souveränität“) oder nach Nr. 124 A PPC („Volksverhetzung“) strafbar gemacht zu haben und ihnen deshalb regelmäßig bei Einreise eine wie in Frage 1 beschriebene Behandlung durch pakistanische Behörden droht. Nach den von dem Kläger benannten Auskünften müssen Zurückgeführte mit einer Befragung durch pakistanische Behörden rechnen, eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist hingegen nicht festzustellen. Ausweislich des vom Kläger im Zulassungsverfahren benannten Lageberichts des Auswärtigen Amts erfragten die pakistanischen Behörden lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2019), S. 25.
Hierzu führt das Auswärtige Amt in der gleichfalls vom Kläger im Zulassungsverfahren angeführten Auskunft aus, dass die Befragungen am Flughafen durch Angehörige der Anti-Menschenschmuggler-Einheit der FIA (pakistanische Bundespolizei) durchgeführt würden, sie liefen professionell ab und gäben aus Sicht der Botschaft keinen Anlass zur Beanstandung.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 14.8.2018, Gz. 508-9-516.80/50668, S. 2.
Laut der ebenfalls vom Kläger benannten Auskunft des Home Office werde – jedenfalls bei zwangsweise Zurückgeführten – auch kontrolliert, ob sie wegen einer Straftat in Pakistan zur Fahndung ausgeschrieben seien oder ob sie im Ausland Straftaten begangen hätten.
Vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Background information, including internal relocation, Version 3.0, June 2020, Nr. 15.1.1.
Für einen von dem Kläger behaupteten Generalverdacht gegenüber allen belutschischen Rückkehrern, sich wegen politischer Aktivitäten aus Sicht des pakistanischen Staats strafbar gemacht zu haben, oder auch nur dafür, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte ihr gegenüber allen Rückkehrern geübtes Vorgehen gegenüber belutschischen Rückkehrern verschärften, lässt sich den genannten Erkenntnisquellen nichts entnehmen. Sollte der Kläger meinen, dass jedem Belutschen, bei dem davon auszugehen ist, dass der pakistanische Staat ihn als Anhänger der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung identifiziert hat, unterschiedslos – also unabhängig von seinem politischem Profil – Verfolgung droht, fehlt es aus den nachstehend zu Frage 2 dargelegten Gründen jedenfalls an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass einem Asylantragsteller im Fall der Rückkehr nach Pakistan, selbst dann, wenn der pakistanische Staat von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollte, unterschiedslos, also unabhängig von dem Gewicht seines exilpolitischen Engagements auch unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Motivation hierfür, Verfolgung droht.
b) Weiter zeigt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit seiner unter 2. aufgeworfenen Frage, ob belutschischen Volkszugehörigen, die sich im Ausland in der von ihm beschriebenen Weise politisch betätigen, im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, nicht auf. Der Kläger hält, wie sich aus seinen diesbezüglichen Erläuterungen in seiner Zulassungsschrift ergibt, für klärungsbedürftig, ob entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine relevante Verfolgungsgefahr für alle wie beschrieben politisch aktiven Belutschen besteht, auch wenn diese sich friedlich und nicht in besonders herausragender Stellung als Anhänger irgendeiner der in Deutschland agierenden belutschischen Exilorganisationen politisch betätigen. Die von ihm insoweit angeführten Erkenntnismittel liefern jedoch keine nach den vorstehend genannten Maßstäben für die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bewertungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sein könnten. Umso weniger bietet er Anzeichen dafür, dass die aufgeworfene Frage in ihrer Allgemeinheit überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welche der Kläger nicht erfolgreich mit einem Zulassungsgrund angreift, war der Kläger jedenfalls vor seiner Ausreise nicht Mitglied der BNM-Partei oder für diese tätig (Urteilsabdruck, Seite 10, letzter Absatz) und hat er erst in Deutschland an verschiedenen Veranstaltungen, die sich u. a. auch für ein freies Belutschistan einsetzten, teilgenommen (Urteilsabdruck, Seite 13, letzter Absatz) und dabei eine eher untergeordnete Rolle eingenommen (Urteilsabdruck, Seite 14, letzter Absatz). Wegen dieser exilpolitischen Tätigkeiten drohe dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Pakistan. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts (Stand: August 2018) seien keine Fälle bekannt, in denen eine exilpolitische Tätigkeit zu staatlichen Repressionen geführt habe. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter sei nicht festzustellen. Auch Amnesty International könne in seiner Auskunft vom 20.2.2019 nicht ausreichende Referenzfälle benennen, in denen ein pakistanischer Staatsangehöriger bereits bei Einreise am Flughafen festgenommen worden sei bzw. er anschließend politischer Verfolgung durch Inhaftierung, Folter o. a. erlitten habe. Der dort beschriebene eine Fall sei nicht als ausreichend anzusehen, um hier mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr Ähnliches drohen werde. Der Kläger würde im Fall seiner Rückführung auch nicht in Karatschi landen, sondern nach der Auskunft des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts nach Islamabad oder Lahore geflogen werden. Diesbezüglich sei gar kein Fall des „Verschwindenlassens“ oder einer Inhaftierung bekannt. Das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (Österreich) habe in seinem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 21.6.2018) zwar darauf hingewiesen, dass im Kontext der Bekämpfung der separatistischen Gewalt in Belutschistan Berichten zufolge Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen durch Sicherheitskräfte weiterhin in einem Klima der Straflosigkeit anhalten würden. Danach drohten aber allenfalls bewaffneten Separatisten und nationalistischen Aktivisten, zu denen der Kläger nicht gehöre, in Belutschistan selbst entsprechende Verfolgungsmaßnahmen (Urteilsabdruck, Seite 13, letzter Absatz, bis Seite 14, erster Absatz).
Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was die Annahme rechtfertigte, dass – wie er meint – jeder belutschische Asylantragsteller, wenn er während eines längeren Aufenthalts in Deutschland nur regelmäßig an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat gerichteten und durch Angehörige von belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen organisierten Demonstrationen und Protestaktionen mit der beschriebenen Zielrichtung teilgenommen habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den genannten Verfolgungsgefahren ausgesetzt sein könnte.
Soweit sich der Kläger auf die von Amnesty International in der Auskunft vom 20.2.2019 benannten Fälle der drei freiwillig aus Deutschland nach Pakistan zurückgekehrten Belutschen beruft, die dort bei ihrer Einreise unrechtmäßig festgehalten und gefoltert worden sein sollen, bieten die Berichte zu dem Vorfall – unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Rückkehrern tatsächlich um Belutschen gehandelt hat, die wie in Frage 2 beschrieben beziehungsweise sonst auf niedriger Schwelle exilpolitisch tätig gewesen sind – keine aussagekräftige Faktenbasis, die die Annahme rechtfertigen könnte, aus der menschenrechtswidrigen Behandlung einzelner nach Pakistan zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch möglicherweise nur niedrigschwellig engagiert haben, lasse sich verallgemeinernd darauf schließen, dass jedem Rückkehrer, der während eines längeren Aufenthalts in Deutschland regelmäßig an Demonstrationen und Protestaktionen für eine belutschische Unabhängigkeit und gegen den pakistanischen Staat teilgenommen habe, eine vergleichbare Behandlung drohe. Eine solche Einschätzung lässt sich auch den Ausführungen von Amnesty International in der oben genannten Auskunft nicht entnehmen. Die von dem Kläger zitierte Textpassage (Seite 4 f. der Auskunft) betrifft die Beobachtung politischer Aktivitäten von Belutschen im Ausland, verhält sich aber nicht zu der Frage, welche Gefahren belutschischen Asylbewerbern, die sich ausschließlich niedrigschwellig politisch engagiert haben, bei einer Rückkehr nach Pakistan drohen. Ebenso unergiebig ist der Verweis des Klägers auf die Ausführungen von Amnesty in derselben Auskunft (dort Seite 2 am Ende) zu staatlichen Verfolgungshandlungen gegenüber Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der belutschischen Bevölkerungsgruppe einsetzen oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure fordern. Danach sei es zwar nicht nötig, dass diese offizielle Posten oder Funktionen in Bewegungen bekleideten, um in Gefahr zu geraten. Der Abschnitt behandelt aber nicht die mit der Einreise nach Pakistan verbundenen Gefahren für Personen, die sich – wie der Kläger – ausschließlich exilpolitisch in einer eher untergeordneten Rolle betätigt haben, sondern setzt sich mit der Situation von bereits in Pakistan politisch aktiven Personen auseinander. Hiervon ausgehend kommt Amnesty International in dem der Anfrage zugrundeliegenden Fall, dass ein Asylbewerber, der sich vor 2010 in Pakistan und ab 2015 in Deutschland für die Unabhängigkeit Belutschistans eingesetzt hat, zu der Einschätzung, dass dieser bei einer Abschiebung nach Pakistan einem sehr hohen Risiko ausgesetzt wäre, festgenommen bzw. Opfer des Verschwindenlassenes zu werden und möglicherweise gefoltert oder getötet zu werden. Schon aufgrund der von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall abweichenden Sachlage kommt eine Übertragung dieser Einschätzung nicht in Betracht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, eine Dokumentation über das Wohlergehen von aus Deutschland zurückgekehrten belutschischen Flüchtlingen sei erschwert, weil Nichtregierungsorganisationen, die solche Fälle dokumentieren könnten, in Pakistan nur sehr eingeschränkt arbeiten könnten, und es zudem keine dokumentierten Fälle von belutschischen Rückkehrern gebe, bennent der Kläger schon keine belastbaren Erkenntnisquellen, die diese Behauptung stützen. Der Verweis auf einen allgemeinen Bericht zu den in Paktistan im Jahr 2015 eingeführten restriktiven Regelungen betreffend die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen sowie auf die eigenen Erfahrungen als Rechtsanwalt, der seit fünf Jahren belutschische Asylantragsteller berate, genügt hierfür nicht. Angesichts des Umstands, dass Rückführungen von abgelehnten Asylbewerbern nach Pakistan stattfinden, wäre vielmehr damit zu rechnen, dass über die von Amnesty International genannten drei Fälle hinaus weitere Fälle von menschenrechtswidrigen Behandlungen von zurückkehrenden Belutschen durch den pakistanischen Staat bekannt geworden wären, fänden solche in relevantem Ausmaß statt. Dies gilt umso mehr, als von einem großen Interesse der belutschischen Exilorganisationen auszugehen ist, von solchen Fällen zu erfahren und sie öffentlich bekannt zu machen.
Auch den vom Kläger dafür benannten Quellen, dass der pakistanische Staat belutschische Bürger pauschal des Terrorismus bezichtige, er gezielt versuche, den Konflikt in Belutschistan zu verdecken, Angriffe auf die belutschische Bevölkerung regelmäßig von einem der zahlreichen Geheimdienste oder den paramilitärischen sog. Rangern bzw. den Frontier Corps ausgingen, sich der pakistanische Staat immer wieder islamistischer Terrororganisationen bediene und eine Beobachtung von exilpolitischen Tätigkeiten von Angehörigen belutschischer Unabhängigkeitsbewegungen durch den pakistanischen Staat nicht ausgeschlossen werden könne, lässt sich nichts dafür entnehmen, dass pakistanische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten jedes einzelnen Belutschen erfassen und überdies jeden Belutschen im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan allein wegen seiner regelmäßigen bloßen Teilnahme an irgendwelchen staatskritischen Demonstrationen und Protestaktionen der in Frage 2 beschriebenen Art oder wegen irgendeines im Ausland gezeigten politischen Engagements unterschiedslos verfolgen. Ein solcher Schluss rechtfertigt sich nicht allein daraus, dass der pakistanische Staat bemüht sein mag zu verhindern, dass Informationen über die belutschische Unabhängigkeitsbewegung und dem pakistanischen Staat zurechenbare Menschenrechtsverletzungen an Belutschen an die internationale Öffentlichkeit gelangen. Auch wenn der pakistanische Staat die belutschische Exilgemeinschaft beobachtet, kann angenommen werden, dass er exilpolitische Tätigkeiten von Belutschen gegebenenfalls als asyltaktisch motiviert einordnet und entsprechend bewertet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, hat der Kläger mit den von ihm benannten Erkenntnisquellen nicht dargelegt. Ebenso unergiebig sind die von dem Kläger beschriebenen Fälle ungeklärter Tode von im Exil lebenden bekannten belutschischen Aktivisten. Diese mögen für die Beurteilung, ob exponierten belutschischen Aktivisten im Falle einer Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsrelevante Gefahr droht, von Relevanz sein. Sie stellen aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür dar, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts jedem Belutschen im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan allein wegen seiner regelmäßigen bloßen Teilnahme an irgendwelchen staatskritischen Demonstrationen und Protestaktionen der in Frage 2 beschriebenen Art oder wegen irgendeines im Ausland gezeigten politischen Engagements unterschiedslos Verfolgung droht.
Eine Klärungsbedürftigkeit der Frage 2 legt der Kläger schließlich auch insoweit nicht dar, als er auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Hannover und Trier Bezug nimmt, die die Frage in seinem Sinne beantwortet haben sollen. Die besagten Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover sind Einzelfallentscheidungen, in denen das Gericht davon ausgegangen ist, dass dem jeweiligen Kläger unter Berücksichtigung seiner im jeweiligen Einzelfall festgestellten exilpolitischen Tätigkeit, die es als exponiert bewertet hat, und gegebenenfalls weiterer Einzelfallumstände im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Das Verwaltungsgericht Trier hat in den Entscheidungen, auf die der Kläger sich stützt, eine Verfolgungsgefahr für die dortigen Asylantragsteller ebenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angenommen, weil nach seinen jeweiligen Feststellungen deren exilpolitische Betätigung für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprach. Verallgemeinerungsfähige Aussagen im Sinne der deutlich pauschaler gefassten Frage 2 enthalten die Entscheidungen demnach nicht. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass die den genannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten Erkenntnisse entgegen den vorstehenden Ausführungen seine Bewertungen stützen könnten.
Eine Verfolgungsgefahr für belutschische Volkszugehörige bei niederschwelliger exilpolitischer Betätigung verneinend OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2022 – 10 A 2845/20.A –, juris, Rn. 11 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 6.9.2022 – 11 LB 198/20 –, juris, Rn. 118 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 26.7.2021 – 3 A 393/20.A –, juris, Rn. 34.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2017 – 1 B 118.17 –, juris, Rn. 5, m. w. N.
Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Aus einem solchen Beschluss muss eindeutig und für die Verfahrensbeteiligten verständlich hervorgehen, über welche der gestellten Anträge entschieden wird und aus welchen Erwägungen die einzelnen Anträge abgelehnt werden. Das verlangt der Sinn und Zweck des § 86 Abs. 2 VwGO. Durch diese Vorschrift soll das Gericht veranlasst werden, eingehend zu prüfen, ob die Übergehung eines beantragten Beweises trotz der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) sachlich gerechtfertigt ist. Weiterhin soll der Antragsteller die zur Ablehnung seines Antrags führenden Erwägungen des Gerichts erfahren, um in der Lage zu sein, sich in der Verfolgung seiner Rechte darauf einzurichten, insbesondere einen neuen oder ergänzten Beweisantrag zu stellen oder im abschließenden Vortrag sich mit der im Beschluss zutage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1961 – 4 C 308.60 –, BVerwGE 12, 268 = NJW 1961, 2081 (2082).
Gemessen daran ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass
1. dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Pakistan durch staatliche Stelle Festnahme und längere extralegale Haft in Form des sog. Verschwindenlassens und in diesem Rahmen schwere körperliche und psychische Misshandlung bis hin zur Ermordung droht,
2. diese Behandlung dem Kläger schon allein aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Partei Baloch National Movement und seinem Engagement für die Partei in Deutschland, nämlich der wiederholten Teilnahme an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat gerichteten Veranstaltungen (Demonstrationen, Protestaktionen und Unterschriftensammlungen) droht,
3. die unter 1. genannte Behandlung dem Kläger auch ohne eine besonders exponierte Stellung innerhalb der Partei inne zu haben droht,
Beweis zu erheben durch Einholung eines Gutachtens bzw. einer Auskunft von Amnesty International, Human Rights Watch, Baloch Human Rights Organisation und/oder dem Baloch Human Rights Council, abgelehnt hat. Die Ablehnung findet eine Stütze im Prozessrecht.
Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zum einen wegen Rechtsunerheblichkeit abgelehnt. Dies ist nicht zu beanstanden, weil die unter Beweis gestellte Tatsachenbehautung nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts schon nicht erheblich war. Es war nicht davon überzeugt, dass der Kläger überhaupt Mitglied der BNM-Partei ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, letzter Absatz, bis Seite 12, vorletzter Absatz, Seite 13, zweiter Absatz). Daher sei der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen gewesen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12, letzter Absatz, bis Seite 13, erster Absatz). Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe erst im Rahmen der Urteilsbegründung ausgeführt, es gehe davon aus, dass der Kläger kein Mitglied des BNM sei, und deshalb habe er keine Chance gehabt, im Rahmen der Gegenvorstellung zu dieser Einschätzung Stellung zu beziehen und sich rechtliches Gehör zu verschaffen, dringt er damit nicht durch. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Verwaltungsgericht den Ablehnungsgrund der Rechtsunerheblichkeit in der mündlichen Verhandlung genannt. Auch wenn die Niederschrift – was unschädlich ist – keine Aufschlüsse über die Einzelheiten der laut Protokoll erfolgten Begründung gibt,
vgl. zum Begründungserfordernis nach § 108 Abs. 2 VwGO BVerwG, Beschlüsse vom 27.8.2003 – 4 B 69.03 –, juris, Rn. 4; und vom 29.12.2010 – 7 B 6.10 –, juris, Rn. 30,
folgt hieraus jedenfalls, dass das Gericht hinreichend zu erkennen gegeben hat, dass es aus seiner Sicht auf die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen rechtlich schon nicht ankommt. Dem Kläger ist damit Gelegenheit gegeben worden, auch zur Frage der Rechtsunerheblichkeit Stellung zu nehmen.
Eigenständig tragend hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zum anderen wegen ausreichender Erkenntnismittel abgelehnt. Zur Begründung hat es in den Urteilsgründen ergänzend ausgeführt, es habe dem Beweisantrag auch deshalb nicht nachgehen müssen, weil es über eigene Sachkunde verfüge, namentlich aus der Verwertung der bereits vorliegenden Erkenntnismittel. Weitere Ermittlungen drängten sich nicht auf (Urteilsabdruck, Seite 13, zweiter Absatz). Auch dies ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden und trägt für sich genommen schon die Ablehnung des Beweisantrags.
Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO. Das gerichtliche Ermessen kann sich u. a. dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt. Das Ermessen findet seine Grenze dort, wo sich weitere Ermittlungen aufdrängen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.3.2013 – 10 B 34.12 –, juris, Rn. 4, und vom 8.3.2006 – 1 B 84.05 –, juris, Rn. 7.
Inwiefern die im Einzelnen begründete Ablehnung der beantragten Einholung von Auskünften durch das Verwaltungsgericht gemessen an diesen Maßstäben verfahrensfehlerhaft gewesen sein soll, ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dem Kläger drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Pakistan wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland (Urteilsabdruck, Seite 13, letzter Absatz), unter Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse, insbesondere unter Verweis auf den zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts (Stand: August 2018) und das Länderinformationsblatt des österreichischen Bundesamts für Fremdwesen und Asyl (Stand: 21.6.2018), sowie der vom Kläger in Bezug genommenen Auskunft von Amnesty International getroffen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich – wie unter 1. dargelegt – keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Erkenntnisse zweifelhaft sein könnten oder das Beweisergebnis anderweitig erschüttert sein könnte. Insbesondere ergibt sich – anders als der Kläger zur Begründung seines Beweisantrags erstinstanzlich ausgeführt hat – aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (Urteil vom 5.11.2018 – 10 K 9081/17.TR) nicht, dass „einige Gerichte […] davon ausgehen, dass bereits die Aktivitäten eines einfachen Mitglieds des BNM Verfolgung hinreichend wahrscheinlich erachten“. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zu der unter Beweis gestellten Tatsache enthält die Entscheidung, der die Feststellung zugrunde lag, dass die exilpolitische Betätigung des dortigen Klägers für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprach,
vgl. VG Trier, Urteil vom 5.11.2018 – 10 K 9081/17.TR –, Urteilsabdruck, S. 8,
gerade nicht. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, warum sich die beantragte Beweiserhebung sonst hätte aufdrängen müssen. Ohne Erfolg wendet der Kläger insofern ein, das Gericht habe in der Urteilsbegründung selbst zu erkennen gegeben, dass Aufklärungsbedarf hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsache bestehe, weil es den Bericht von Amnesty International zu dem Fall aus 2016 nicht für die Annahme einer grundsätzlichen Verfolgungsgefahr habe genügen lassen. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck, Seite 13, letzter Absatz, bis Seite 14, erster Absatz) deutlich gemacht, dass die Schilderungen von Amnesty International zu einem Fall unrechtmäßiger Inhaftierung nicht die auf Grundlage der dem Gericht sonst vorliegenden Erkenntnismittel gewonnen Annahme in Zweifel ziehen konnte, dem Kläger drohe wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Pakistan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.