Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG NRW verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert nach §78 Abs.4 Satz 4 AsylG dargelegt wurden. Bloße Behauptungen grundsätzlicher Bedeutung oder Zweifel an Sachverhalts- und Beweiswürdigung genügen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe substantiiert und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend darlegt.
Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, begründet allein keinen Zulassungsgrund zur Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG, soweit es sich um der materiellen Entscheidung zuzuordnende Würdigungen handelt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind vom Antragsteller zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind nach § 80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 1414/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.6.2018 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierfür nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Auch die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.