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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2583/18.A·19.08.2018

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen asylrechtliches Einreiseverbot abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen mit der Rüge, das Urteil sei bezüglich eines 30‑monatigen Einreise‑ und Aufenthaltsverbots nicht mit Gründen versehen. Das OVG verneint einen derartigen Verfahrensmangel und lehnt den Zulassungsantrag ab. Das Gericht hält die Verweisung auf die Begründung des behördlichen Bescheids und die im Verfahren unterlassene gesonderte Sachrüge für ausreichend. Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Unbegründetheit des Einreise‑ und Aufenthaltsverbots abgelehnt; Kläger trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung ist nur dann ‚nicht mit Gründen versehen‘, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, sodass eine Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist.

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Das Verwaltungsgericht kann in den Entscheidungsgründen auf die für zutreffend erachteten Ausführungen des angefochtenen behördlichen Bescheids verweisen; weitergehende eigene Darlegungen sind entbehrlich, soweit die Beteiligten diese Punkte nicht gesondert vorgetragen haben.

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Die Rüge fehlender Begründung als Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO ist nur begründet, wenn die behauptete Begründungslosigkeit die oben genannte Schwelle erreicht; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Kostenentscheidungen über Antragsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und spezialgesetzlichen Vorschriften (z.B. § 83b AsylG), wonach dem Antragssteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO§ 117 Abs. 2 Nr. 5§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 77 Abs. 2 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 3539/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht vor. Die Rüge des Klägers, das Urteil sei bezogen auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten nicht mit Gründen versehen, greift nicht durch.

4

Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.

5

Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 – 1 B 8.13 –, juris, Rn. 16, m. w. N.

6

Gemessen daran ist die angefochtene Entscheidung auch in Bezug auf das vom Bundesamt in seinem Bescheid vom 12.6.2017 auf 30 Monate nach Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Gründen versehen. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid war der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht gesondert entgegengetreten, so dass für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu vertieften Ausführungen bestand. Dementsprechend hat es das vom Bundesamt befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Tatbestand aufgenommen (Seite 4, erster Absatz des Urteilsumdrucks) und in den Entscheidungsgründen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die für zutreffend erachteten Begründungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (Seite 5, dritter Absatz des Urteilsumdrucks). Auch die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, inwiefern unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles Anlass zu weitergehenden Ausführungen bestanden hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.