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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 257/24.A·19.03.2024

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Fristversäumnis

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf; das OVG verwirft den Antrag als unzulässig. Es fehlte die frist- und substanzgemäße Darlegung der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe innerhalb der gesetzlich bestimmten Monatsfrist. Eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung wird verneint; unzureichende Zustellung und fehlende Glaubhaftmachung der Unverschuldetheit führten zur Verwerfung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht frist- und formgerecht dargelegter Zulassungsgründe als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht bereits im Zulassungsantrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist substantiiert dargelegt werden.

2

Bei fehlender oder fehlerhafter Datumsangabe auf dem Zustellumschlag nach § 180 Satz 3 ZPO ist die Zustellung erst mit dem tatsächlichen Zugang wirksam (§ 189 ZPO).

3

Gesetzliche Fristen des AsylG, die keine Verlängerung vorsehen, können nicht im Zulassungsverfahren durch die allgemeine Fristverlängerungsregel des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO verlängert werden.

4

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt glaubhaftes Vortragen zur Unverschuldetheit der Fristversäumung und zum Unvermögen einer rechtzeitigen Verteidigung dar; bloße Behauptungen über späte Kenntnisnahme genügen nicht.

5

Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind eigenständig zu prüfen; auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen (ernsthafte Zweifel) sind nicht ohne Weiteres als zulässige Zulassungsgründe im Sinne des AsylG anzusehen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 180 Satz 3 ZPO§ 189 ZPO§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2729/22.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

2

Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Frist nach § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

3

Die Monatsfrist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist jedenfalls mit Ablauf des 29.1.2024, einem Montag, verstrichen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde nicht mit Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 21.12.2023, sondern erst mit Kenntnisnahme des Klägers am 27.12.2023 wirksam zugestellt, weil das Datum der Zustellung entgegen § 180 Satz 3 ZPO nicht auf dem vom Kläger dem Gericht vorgelegten Umschlag vermerkt und der darin liegende Fehler bei der Zustellung,

4

vgl. BGH, Urteil vom 15.3.2023 – VIII ZR 99/22 –, juris (Leitsatz),

5

erst mit dem vom Kläger geschilderten tatsächlichen Zugang des Urteils am 27.12.2023 geheilt wurde (§ 189 ZPO).

6

In § 78 Abs. 4 AsylG ist eine gesonderte, die Antragsfrist überschreitende Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht vorgesehen, sondern es sind bereits in diesem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Eine Fristverlängerung konnte gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO nicht antragsgemäß gewährt werden, weil es sich bei der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG um eine gesetzliche Frist handelt, für die eine Möglichkeit der Verlängerung – anders als z. B. in § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO – nicht vorgesehen ist. Insbesondere führt der Verweis des Klägers auf die §§ 224 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht weiter, weil § 78 Abs. 4 AsylG gerade keine dem – hier nicht einschlägigen und nur für das zivilgerichtliche Berufungsverfahren geltenden – § 520 Abs. 2 ZPO entsprechende gesetzliche Regelung enthält.

7

Die vom Kläger vorgetragenen Umstände der späten Kenntnisnahme vom Akteninhalt und die aus seiner Sicht daraus folgende fehlende Möglichkeit der gebotenen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen rechtfertigen auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungsfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO. Es ist weder glaubhaft gemacht noch besteht ein objektiver Anhalt dafür, dass die Fristversäumung unverschuldet gewesen sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger, nachdem er am 27.12.2023 Kenntnis vom Urteil hatte, nicht möglich gewesen sein soll, bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 26.1.2024, in dem eine Akteneinsicht und zur Begründung ausreichende Einarbeitung noch möglich gewesen wäre, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

8

Der vom Kläger mit dem Passus „die Entscheidung im angefochtenen Urteil [sei] fehlerhaft erfolgt und daher aufzuheben“ benannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG dar. Sein weiterer Vortrag, im Urteil sei wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt, reicht zur Darlegung eines sinngemäß geltend gemachten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) angesichts der ausführlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht im Ansatz aus (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.