Berufungszulassung: Universitätsprofessoren als staatlich anerkannte Sachverständige (§3 SV-VO NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob Universitätsprofessoren in NRW nach § 3 SV-VO NRW als staatlich anerkannte Sachverständige bestellt werden können, obwohl sie die Sachverständigentätigkeit nur als Nebentätigkeit ausüben. Das OVG lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu und verweist auf zu prüfende verfassungsrechtliche Besonderheiten des Dienstverhältnisses von Hochschullehrern. Das frühere Senatsurteil, das eine hauptberufliche Ausübung voraussetzte, ist für Professoren nicht zwingend übertragbar; die Entscheidung bedarf daher einer Überprüfung.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zur Entscheidung zugelassen; Kostenverteilung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist geboten, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine noch nicht entschiedene, verbreitet auftretende Rechtsfrage aufgeworfen wird.
Bei der Auslegung von § 3 Abs. 5 SV-VO NRW ist zu prüfen, ob das Erfordernis der eigenverantwortlichen Tätigkeit eine hauptberufliche Ausübung zwingend voraussetzt; frühere Entscheidungen für andere Berufsgruppen sind nicht automatisch auf Hochschullehrer übertragbar.
Verfassungsrechtlich geschützte Besonderheiten des Dienstverhältnisses von Universitätsprofessoren können dazu führen, dass eine genehmigte Nebentätigkeit mit eigener Büroorganisation als eigenverantwortliche Tätigkeit i.S.d. Bestellungsvoraussetzungen anzusehen ist.
Bei der Interpretation verwaltungsrechtlicher Verordnungen sind länderrechtliche Regelungen und die Gesetzesmaterialien heranzuziehen, sofern sie Rückschlüsse auf die intendierte Reichweite der Norm und die praktische Ausgestaltung der Tätigkeit ermöglichen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2606/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.9.2015 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Gründe
Die Berufung ist wegen der vom Kläger dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat die vom Senat noch nicht entschiedene, mit Blick auf die verbreitete Betätigung von Hochschullehrern als staatlich anerkannte Sachverständige grundsätzlich bedeutsame, sinngemäße entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgeworfen, ob Universitätsprofessoren in Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 SV-VO NRW zu staatlich anerkannten Sachverständigen bestellt werden können oder ob dies schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie ihre Sachverständigentätigkeit nur als Nebentätigkeit und nicht im Rahmen eines selbständig ausgeübten Hauptberufs wahrnehmen. Er hat ausdrücklich hervorgehoben, dass der Verordnungstext nicht vom Erfordernis eines Hauptberufs spreche. Zwar hat der Senat mit Urteil vom 5.11.2009 ‒ 4 A 268/06 ‒ zu dem hier einschlägigen § 3 Abs. 5 SV-VO NRW ohne Verstoß gegen Bundesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.9.2010 ‒ 8 B 5.10 ‒) entschieden, dass das dort genannte Erfordernis der eigenverantwortlichen Tätigkeit eine hauptberufliche Tätigkeit erfordere. Der seinerzeit entschiedene Fall betraf allerdings Brandamtsräte im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bei der Berufsfeuerwehr, weshalb der Senat damals nicht zu beurteilen hatte, ob wegen der vom Kläger hervorgehobenen verfassungsrechtlich geschützten Besonderheiten der Dienstverhältnisse von Universitätsprofessoren für diese ausnahmsweise auch ohne hauptberufliche Sachverständigentätigkeit eine eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 5 SV-VO NRW anzunehmen ist oder angenommen werden kann. Davon gehen, worauf der Kläger zu Recht hinweist, zahlreiche seinerzeit bereits vom Senat in den Blick genommene einschlägige Regelungen in anderen Bundesländern aus. Auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat bereits im Zuge der Neuregelung des Baukammerngesetzes ‒ BauKaG NRW ‒ in den Jahren 1992 und 2003, das in seinem § 27 (früher § 21) in vergleichbarer Weise wie § 3 Abs. 5 SV-VO NRW Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit als Voraussetzung für den Schutz der Berufsbezeichnung der Beratenden Ingenieure festlegt, angenommen, dass Hochschullehrer, denen eine Nebentätigkeit genehmigt wurde, ein eigenes Büro führen und in diesem Zusammenhang als eigenverantwortlich tätig angesehen werden können (LT-Drs. 13/3532, S. 99; siehe dazu schon LT-Drs. 11/3784, S. 103). Vor diesem Hintergrund bedarf die Senatsrechtsprechung zu § 3 Abs. 5 SV-VO NRW jedenfalls bezogen auf Hochschullehrer einer Überprüfung.