Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Kläger keinen der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe gemäß den Anforderungen des §78 Abs.4 S.4 AsylG substantiiert dargelegt hat. Pauschale Rügen von Verfahrensmängeln genügen nicht. Die Frist zur Begründung war bereits verstrichen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe vorliegt und die Darlegung den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Die bloße Behauptung von Verfahrensmängeln, insbesondere pauschale Einwendungen gegen die Überprüfung nationaler Abschiebungsverbote, genügt nicht zur Begründung eines Zulassungsantrags.
Die Einhaltung der in § 78 Abs. 4 AsylG vorgesehenen Frist für die Begründung des Zulassungsantrags ist Zulässigkeitsvoraussetzung; nach Fristablauf ist der Antrag unzulässig.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; bei Verwerfung des Antrags trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten, Gerichtsgebühren können entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 13747/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.4.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die bloße Behauptung, die Sache leide an Verfahrensmängeln insbesondere im Zusammenhang mit der Überprüfung nationaler Abschiebungsverbote, reicht hierfür nicht aus.
Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 3.5.2018 mit Ablauf des 4.6.2018, einem Montag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.