Asylrecht: Ablehnung von PKH und Nichtzulassung der Berufung (OVG NRW, 4 A 2512/17.A)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das OVG NRW lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ab und versagte die Berufungszulassung nach §78 Abs.3 AsylG. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannte das Gericht nicht, da keine substantiierten Einwendungen vorgetragen wurden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt die Darlegung einer bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sowie eine konkrete Substantiierung des Klärungsbedarfs voraus.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits in der Unterlassung, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden; erforderlich sind besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.
Bei der Prüfung von Abschiebungsschutz nach §60 Abs.7 AufenthG ist entscheidend, ob eine erhebliche konkrete Gefahr besteht; die Behauptung einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung genügt nicht ohne spezifische Gegenbelege.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 4197/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U. aus C. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
„ob die Behandlung einer Hepatitis C-Infektion in Pakistan auch für Personen mit sehr geringem oder gar keinem Einkommen erreichbar ist“,
und
„ob die Folgen einer Hepatitis C-Behandlung im Zusammenhang mit den übrigen Lebensbedingungen in Pakistan dazu führen, dass eine mittellose Person nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu sichern und damit in eine existenzbedrohende Situation gerät“,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG angenommen, dass bereits keine erhebliche konkrete Gefahr vorliege, weil nach den ärztlichen Bescheinigungen kein akut bedrohlicher Zustand im Sinne der Vorschrift gegeben sei. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.
Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO).
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2017 – 4 A 1274/17.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zur vergeblichen Einschaltung der Polizei gegen die Verbrecher und insbesondere zum Fehlen einer landesinternen Schutzmöglichkeit in Erwägung gezogen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, erster Absatz). Dass es dabei unter Bezugnahme auf die im Bescheid des Bundesamtes vom 26.8.2016 benannten Gründe (dort Seite 7, zweiter Absatz) eine Schutzmöglichkeit des Klägers etwa in einer der Metropolen Pakistans angenommen hat, ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.