Zulassung der Berufung wegen Anwendbarkeit von §2 Abs.3 AG InsO NRW abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Frage der Anwendbarkeit von §2 Abs.3 AG InsO NRW auf ihre Zweigstellen. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen vorträgt. Eine abweichende Verwaltungspraxis kann zwingendes Landesrecht nicht ersetzen; Übergangsrechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wird abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die durch schlüssige Gegenargumente gegen einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen begründet werden müssen.
Eine von geltendem Recht abweichende langjährige Verwaltungspraxis kann zwingende gesetzliche Vorschriften weder rechtfertigen noch die Behörde verpflichten, entgegen diesen Vorschriften zu handeln.
Die Bestandsschutzregelung des §2 Abs.3 AG InsO NRW ist nicht auf Stellen anwendbar, für die nach §1 Abs.1 AG InsO i.V.m. §305 Abs.1 Nr.1 InsO bereits materielle Voraussetzungen einer eigenständigen Stelle und eine fehlende Anerkennung vorliegen.
Die Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung setzt entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfragen von allgemeiner Bedeutung voraus; bloße Fragen des ausgelaufenen bzw. Übergangsrechts begründen dies regelmäßig nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 7109/19
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.8.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.
Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die landesrechtliche Regelung des § 2 Abs. 3 AG InsO NRW in der ab dem 1.2.2019 geltenden Fassung (AG InsO NRW 2019) sei nicht auf die Klägerin anwendbar, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Diese Einschätzung entspricht im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung des Senats im Beschluss vom 30.10.2019 im zugehörigen Eilverfahren 4 B 1060/19, dessen Ausführungen sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen angeschlossen hat (Seite 7, zweiter Absatz des Urteilsabdrucks). Danach hat es sich bei den in Nordrhein-Westfalen betriebenen Zweigstellen der Klägerin bereits nach alter Rechtslage um eigenständige Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 AG InsO NRW i. V. m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehandelt, für die eine eigenständige Anerkennung in Nordrhein-Westfalen erforderlich gewesen ist, über die die Klägerin nicht verfügt hat. Dementsprechend ist die Bestandsschutzregelung in § 2 Abs. 3 AG InsO NRW 2019 weder direkt noch entsprechend auf die Klägerin anwendbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2019 ‒ 4 B 1060/19 ‒, juris, Rn. 12 ff., 24.
Argumentativ ist die Klägerin dieser Einschätzung des Senats mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Darstellung einer Praxis der Insolvenzgerichte in Nordrhein-Westfalen, die nach alter Rechtslage die Einreichung von Insolvenzanträgen von Stellen für zulässig erachtet habe, die über eine Zulassung eines anderen Bundeslandes, nicht aber eine Anerkennung in Nordrhein-Westfalen verfügt hätten. Weiterhin beruft sich die Klägerin auf eine angebliche Praxis des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, wonach unselbstständige Stellen in anderen Bundesländern unter der Leitung der in Hamburg anerkannten Stelle stünden und nach den Maßgaben des Hamburger Landesrechts zu beurteilen seien.
Die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom Senat anhand der maßgeblichen Auslegungsmethoden, insbesondere anhand der Gesetzesmaterialien, herausgearbeitete Rechtslage wird nicht bereits „mit schlüssigen Gegenargumenten“ in Frage gestellt, indem sich die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen darauf beruft, dass sich zeitlich zuvor eine abweichende Praxis entwickelt hat, die mit der Rechtslage nicht in Einklang stand. Da § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und § 1 Abs. 1 AG InsO NRW zwingende Vorschriften sind, kann selbst eine jahrzehntelang geübte abweichende Praxis die Behörde weder verpflichten noch berechtigen, unter Fortsetzung ihrer rechtswidrigen Praxis weiterhin gegen das einschlägige Recht zu verstoßen.
Vgl. zu einer von der Rechtslage abweichenden Verwaltungspraxis: BVerwG, Beschluss vom 27.11.1980 – 4 B 214.80 –, juris, Rn. 2.
Ungeachtet dessen könnte die im Hinweis des Amtsgerichts Köln vom 7.10.2019 beispielhaft für die Praxis der Insolvenzgerichte in Nordrhein-Westfalen dargelegte Rechtsauffassung der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Danach sei die Bestandsschutzvorschrift für nach altem Recht erteilte Anerkennungen in § 2 Abs. 3 AG InsO NRW 2019 verfassungskonform auszulegen. Auch eine unter dem alten Recht auf der Grundlage einer Anerkennung eines anderen Bundeslandes mit Billigung der Insolvenzgerichte in Nordrhein-Westfalen tätig gewordene Stelle dürfe jedenfalls solange weiter tätig sein, bis erstmals über einen Anerkennungsantrag nach neuem Recht entschieden werden könne. Hiernach hätte sich die Klägerin auch nach der Auffassung des Amtsgerichts Köln im für die erhobene Feststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.9.2019 – 3 C 3.18 –, BVerwGE 166, 265 = juris, Rn. 50.
nicht mehr auf den Bestandsschutz des § 2 Abs. 3 AG InsO NRW 2019 berufen können, weil der Beklagte die Anträge der Klägerin vom 13.6.2019 auf Anerkennung der Stellen Köln, Bonn, Unna und Dortmund als geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO mit Bescheid vom 13.2.2020 schon abgelehnt hatte.
Die von der Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen dargestellte angebliche Praxis des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg ergibt sich im Übrigen aus dem hierzu vorgelegten Schriftverkehr schon nicht. Zutreffend ist, dass die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg mit Schreiben vom 7.8.2007 und 5.9.2007 die Klägerin aufgrund von Nachfragen aus den Ministerien anderer Bundesländer als zuständige Anerkennungsbehörde in Hamburg um Auskunft zu der Organisation der Außenstellen bat. Dabei ging sie nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass es sich bei den Außenstellen um unselbstständige Stellen handele, deren Mitarbeiter Angestellte der Klägerin seien und der Leitungs- und Gewährleistungspflicht der Hamburger Stelle unterlägen. Auf die Antworten der Klägerin auf diese sowie weitere Nachfragen, reagierte die Behörde schließlich mit Schreiben vom 22.8.2008. Daraus ergab sich, dass die nicht selbstständigen Stellen in anderen Bundesländern nicht von Angestellten der Klägerin geführt wurden. Daher konnte die zuständige Hamburger Behörde nicht beurteilen, ob sichergestellt war, dass die Außenstellen der Leitungs- und Gewährleistungspflicht der Hamburger Stelle unterlagen. Der weitere Schriftverkehr und damit das Ergebnis dieser Prüfung wurden von der Klägerin gerade nicht vorgelegt.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 – 4 A 267/22 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N.
Dies ist hier nicht der Fall. Wie unter Nr. 1 ausgeführt, zeigen die Angriffe der Klägerin keine entscheidungserheblichen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
3. Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2021 – 4 A 377/21 –, juris, Rn. 25 f. m. w. N.
Dies ist hier nicht der Fall. Der Sache nach allenfalls sinngemäß aufgeworfene Rechtsfragen betreffen ausgelaufenes Recht bzw. Übergangsrecht. Solche haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. In Fällen dieser Art kann in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2021 – 6 BN 2.20 –, juris, Rn. 6, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.