Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Grundsatzbedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden mit Berufung auf grundsätzliche Bedeutung betreffend Rückkehr nach Pakistan und Verletzung der EMRK. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die Klärungsbedürftigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht konkret darlegt. Zudem fehlen konkrete Anhaltspunkte oder benannte Quellen, die die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Nachweises grundsätzlicher Bedeutung und konkreter Anhaltspunkte verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechtsfrage oder eine tatsachenbezogene Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.
Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und -fähig ist und welche Bedeutung sie über den Einzelfall hinaus hat.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte oder Quellen (z. B. gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte, abweichende Rechtsprechung), die eine andere Würdigung der maßgeblichen Tatsachen wahrscheinlich machen.
Für die Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen trägt der Antragsteller die Darlegungslast nach §78 Abs.4 Satz4 AsylG; es obliegt nicht dem Senat, die zur Stützung der Rüge erforderlichen Informationsquellen zu ermitteln.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 266/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.8.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
„ob in vergleichbaren Fällen in Bezug auf die Rückkehr von Asylsuchenden nach Pakistan auf die mangelnde Gewährung des Existenzminimums eine Abschiebung rechtmäßig ergehen kann im Hinblick auf den Verstoß gegen Art. 3 und 8 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht schlüssig dar.
Mit den Schilderungen zu den politischen, gesellschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Pakistan, die dazu führten, dass er – der Kläger – kein lebenswertes Leben im Hinblick auf Ernährung, Arbeit, medizinische Versorgung und Wohnung in Pakistan führen könne, erschüttert er nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die humanitären Verhältnisse in Pakistan stünden seiner Abschiebung nicht zwingend entgegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehöre (vgl. Urteilsabdruck, Seite 17, zweiter Absatz). Er könne in Pakistan als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ein ausreichendes Einkommen für sich finden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 13, erster Absatz). Es besteht auch unter Berücksichtigung der Schilderung zu den Verhältnissen in Pakistan kein Anhalt dafür, dass einem Rückkehrer nach Pakistan die Sicherstellung seines Existenzminimums generell nicht möglich oder unzumutbar sein oder aber die konkrete Gefahr einer Verletzung seines Privat- und Familienlebens bestehen könnte. Insoweit benennt der Kläger bereits keine Erkenntnisquellen, aus denen sich eine generell fehlende Existenzsicherungsmöglichkeit für arbeitsfähige Rückkehrer ergeben könnte. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.