Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ab, weil keine bisher ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage konkret dargelegt wurde. Die vom Kläger genannten Fallgestaltungen waren zu unbestimmt und die Annahmen zum Maßstab nicht tragfähig. Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Gerichts.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder eine tatsachenrechtlich klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung konkret darlegt.
Ein Zulassungsantrag genügt nicht, wenn er ausschließlich unklar oder pauschal formulierte Fragen ohne Benennung vergleichbarer Fallgestaltungen und ohne Darlegung der Klärungsfähigkeit erhebt.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss konkret aufzeigen, inwiefern die Frage über den Einzelfall hinausrelevant ist und einer berufungsgerichtlichen Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf.
Paßgeneralitäten zu möglichen Rückkehrerschwierigkeiten oder allgemeinen Gefährdungsannahmen reichen nicht aus, um die Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Entscheidungen zu begründen.
Die Kostenverteilung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; Entscheidungen über die Zulassung sind unanfechtbar gemäß §80 AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 207/20.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.8.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2018 – 4 A 547/16.A –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob in vergleichbaren Fällen in Bezug auf die Rückkehr von abgelehnten Asylbewerbern aus Pakistan eine Abschiebung rechtmäßig ergehen kann, im Hinblick auf den Verstoß gegen Art. 3 und 8 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 bzw. eigenständig aus einer Gefährdung für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Fehlens des Existenzminimums,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits nicht schlüssig dar, inwieweit eine derart unklar formulierte Fragestellung, die die als klärungsbedürftig angesehenen Fallgestaltungen nicht benennt, überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sein und sich zudem in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen könnte.
Schon die den Darlegungen des Klägers zugrunde liegende Annahme trifft nicht zu, das Verwaltungsgericht habe entschieden, dass eine Abschiebung des Klägers trotz seiner Schwierigkeiten, sich in Pakistan eine neue Lebensgrundlage aufzubauen und somit seinen Lebensunterhalt dort bestreiten zu können, zulässig sei. Auch deutet nichts darauf hin, dass die vom Kläger bezeichneten Erkenntnisse zu besonderen Rückkehrgefahren für Paschtunen in auch nur im Wesentlichen vergleichbarer Weise für Panjabis gelten könnten, zu denen der Kläger gehört. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger nicht auf die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne von § 3e AsylG verwiesen und darauf, sich andernorts in Pakistan eine neue Lebensgrundlage aufbauen zu können. Vielmehr hat es einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb verneint, weil eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht geltend gemacht sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, dritter und vierter Absatz). Daran anknüpfend seien auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ersichtlich, der Kläger könnte einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG haben (Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz, bis Seite 8, zweiter Absatz). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, konkrete Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung des Klägers oder eine sonstige ‒ landesweit bestehende ‒ Gefahr im Sinne dieser Vorschriften lägen nicht vor (vgl. Urteilsabdruck, Seite 8, vierter Absatz). Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht den Kläger nicht darauf verwiesen, vor am Herkunftsort drohenden Gefahren in einen anderen Landesteil auszuweichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.