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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2467/15.A·08.09.2021

Beweiserhebung durch Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Lage der Ahmadis in Pakistan

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW ordnet die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Lage der Ahmadis in Pakistan zur Beweiserhebung an. Gefragt werden u.a. Angaben zu Pass- und NADRA‑Praxis, Erkennbarkeit von Ahmadis, innerstaatlicher Schutz in Rabwah und sonstigen Städten sowie zu Übergriffen. Der Beschluss dient der Klärung länderspezifischer Tatsachen und ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Beweiserhebung durch Auskunft des Auswärtigen Amtes stattgegeben; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Verwaltungsgerichte können zur Feststellung länderspezifischer Tatsachenbehauptungen die Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes als gerichtliche Beweiserhebung anordnen.

2

Die Beweiserhebung darf durch konkrete, orts- und themenspezifische Fragestellungen ausgestaltet werden, um für die Asyl‑ bzw. Gefährdungsprüfung relevante Informationslücken zu schließen.

3

Ein Beweiserhebungsbeschluss, mit dem das Auswärtige Amt mit der Erstellung einer solchen Auskunft beauftragt wird, kann als unanfechtbar erklärt werden.

4

Bei der Prüfung von Verfolgungsrisiken sind insbesondere Angaben zu Identifikationsmerkmalen, behördlicher Praxis (z.B. Einträge in Pässen/NADRA), interner Schutzalternativen und örtlicher Schutzlage als relevante Prüfgegenstände zu erheben.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2571/13.A

Tenor

Es soll durch Einholung einer Auskunft zu folgenden Fragen Beweis erhoben werden:

              I. Kann zunächst bestätigt werden, dass der Kläger bis November 2011 in E.     S.      T.      Haus X in Chenab Nagar (=Rabwah) gelebt hat und ihm im Jahr 2009 oder 2010 auf den Namen U.     N.       (bzw. N1.       ), geb. 00.00.0000 in Rabwah als Sohn von N2.     , in Faisalabad ein Reisepass ausgestellt worden ist? Wenn ja, welche Angaben enthielt der seinerzeit ausgestellte Pass zur Religionszugehörigkeit des Klägers?

              II.

              1. Beruht die in der Auskunft des UK Home Office aus Mai 2016 (Country Information and Guidance, Pakistan: Ahmadis, dort Rz. 6.2.1, ebenso Auskunft aus März 2019, dort Rz. 6.6) beschriebene Kleidung der Ahmadis auf religiösen Vorgaben, die aus Sicht der Glaubensgemeinschaft für den Einzelnen an sich verpflichtend sind?

              2. Sind Ahmadis, die entsprechende Bekleidung tragen, damit in der Öffentlichkeit als solche zu erkennen oder handelt es sich um eine landestypische oder für bestimmte Landesteile typische Bekleidung?

              3. Wenn Ahmadis durch die entsprechende Bekleidung in der Öffentlichkeit erkannt werden können (siehe Frage 2), wird diese dann regelmäßig auch tatsächlich in Pakistan in der Öffentlichkeit getragen?

              4. Ist die Frage 3 für die Stadt Chenab Nagar (= Rabwah), in der etwa 95 % der Bevölkerung Ahmadis sind, sowie für die Städte Sialkot, Quetta, Mutlan, Rawalpindi, Karachi, Lahore und Faisalabad, in denen ausweislich der genannten Auskunft des UK Home Office (dort Anm. 5.1.1) ebenfalls viele Ahmadis wohnen, anders zu beantworten als für andere Orte?

              5. Sind Ahmadis in den örtlichen Gemeinschaften schon deshalb als solche bekannt, weil sie die Moscheen der in Pakistan anerkannten muslimischen Glaubensgemeinschaften nicht besuchen?

              6. Stellt allein das Vorhandensein einer Satellitenschüssel am Haus einen deutlichen Hinweis auf die Religionszugehörigkeit zu den Ahmadis dar oder weisen viele Haushalte in Pakistan diese Vorrichtung auf?

              7. Enthalten pakistanische Pässe Angaben ‒ gegebenenfalls (auch nur) auf einem elektronisch auslesbaren Chip ‒ über die Religionszugehörigkeit des Passinhabers?

              8. Wenn Frage 7 bejaht wird, gibt es für Ahmadis die Möglichkeit, ihre Religionszugehörigkeit mit „Ahmadi" o. ä. eintragen zu lassen oder ist die Eintragung auf „muslim" oder „non muslim" beschränkt? Welche Erklärungen müssen Antragsteller hinsichtlich der Religionseinträge „muslim", „non muslim" oder „Ahmadi“ o. ä. abgeben? Gibt es hierfür gegebenenfalls allgemeine Vordrucke? Bejahendenfalls, welchen genauen Wortlaut haben die darin enthaltenen Erklärungen?

              9. Wenn die Möglichkeit der Eintragung „Ahmadi" bestehen sollte, wird diese von den Ahmadis wahrgenommen? Gibt es Erfahrungsberichte über die Behandlung von Ahmadis bei Ausreisen und Einreisen nach Pakistan, die eine entsprechende Eintragung in ihrem Pass aufweisen?

              10. Gibt es Erfahrungsberichte darüber, ob Ahmadis sich in ihrem Pass als „muslim" eintragen lassen, und hat dies für sie Folgen, gegebenenfalls welche?

              11. Besteht die Möglichkeit, bei Beantragung der nationalen Identitätskarte bei der NADRA als Religionszugehörigkeit „Ahmadi" o. ä. anzugeben oder besteht ausschließlich die Wahl zwischen „muslim" und „non muslim"? Welche Erklärungen müssen Antragsteller hinsichtlich der Religionseinträge „muslim", „non muslim" oder „Ahmadi“ o. ä. abgeben? Gibt es hierfür gegebenenfalls allgemeine Vordrucke? Bejahendenfalls, welchen genauen Wortlaut haben die darin enthaltenen Erklärungen?

              12. Wenn die Möglichkeit der Religionsangabe „Ahmadi" besteht, wird diese von den Religionszugehörigen genutzt? Hat dies Folgen für sie? Wenn ja, in welchen Lebensbereichen und welche?

              13. Gibt es Erfahrungsberichte darüber, ob Ahmadis ihre Religionszugehörigkeit mit „muslim" angegeben haben? Hat dies Folgen für sie, gegebenenfalls welche?

              14. Ist die Religionszugehörigkeit auf dem elektronisch auslesbaren Chip der nationalen Identitätskarte gespeichert? Wer kann und darf diesen Chip gegebenenfalls auslesen?

              15. Wird die Religionszugehörigkeit bei der NADRA gespeichert?

              16. Wer hat Zugriff auf die bei der NADRA gespeicherten Daten?

              17. Besteht für pakistanische Staatsangehörige, die wegen einer örtlichen Bedrohung ihre bisherige wirtschaftliche Basis aufgeben und in andere Landesteile ausweichen müssen, die Möglichkeit, auch ohne nationale Identitätskarte auf legalen Wegen eine neue Existenz aufzubauen?

              18. Gibt es eine autorisierte englische oder deutsche Übersetzung des judgement sheet des damaligen Richters Shaukat Aziz Siddiqui vom Islamabad High Court (IHC) vom 9.3.2018 zu den Anträgen 3862, 3847, 3896 und 4093, die dem Senat vorgelegt werden kann?

              19. Welchen Rechtscharakter hat das judgement sheet? Ist es für Verwaltung und/oder Gesetzgebung bindend und/oder tatsächlich prägend?

              20. Gibt es mittlerweile eine Frist, nach deren Ablauf eine Änderung/Korrektur der Religionszugehörigkeit bei der NADRA nicht mehr durchgeführt werden kann?

              21. Ist die Regierung der Forderung einer eindeutigen Identifizierung aller Bürger hinsichtlich ihrer Religionszugehörigkeit nachgekommen? Gibt es gegebenenfalls entsprechende Gesetzesinitiativen und in welcher Form geschieht die Identifizierung?

              22. Wird der Forderung nach einer eidesstattlichen Erklärung bei verschiedenen Antragstellungen bei der NADRA und darüber hinaus nachgekommen? Gegebenenfalls im Zusammenhang mit welchen Anträgen? Müssen Antragsteller mittlerweile Angaben über ihre Religionszugehörigkeit machen und eine eidesstattliche Erklärung hinsichtlich der Finalität der Prophetenschaft Muhammads abgeben, gegebenenfalls bei welchen Anlässen?

              23. Wenn Frage 22 bejaht wird, gibt es Erfahrungsberichte dazu, ob Antragsteller/Bewerber die Abgabe der ihnen abverlangten eidesstattlichen Erklärung verweigert haben, gegebenenfalls mit welchen Folgen für sie?

              24. Welche Aufnahmekapazität hat Rabwah für Ahmadis, die internen Schutz suchen?

              a) Gibt es freie Landflächen zur Wohnbebauung in Rabwah?

              b) Gibt es ausreichend freien Wohnraum?

              c) Ist die Versorgung mit Wasser, Strom und Gas bei einem weiteren Bevölkerungswachstum noch gesichert und gegebenenfalls für bis zu wie viele Personen? Steht sie Neubürgern auch ohne nationale Identitätskarte zur Verfügung?

              d) Welche sozialen Strukturen finden neu hinzukommende Ahmadis vor? Können sie sich in die Ahmadi-Gemeinschaft eingliedern?

              e) Können sich neu ansiedelnde Ahmadis in Rabwah offiziell melden? Geschieht dies regelmäßig?

              25. Wie häufig kommt es in Rabwah zu Anti-Ahmadi-Demonstrationen? Wie viele Demonstrationsteilnehmer haben diese Demonstrationen? Werden die in Rabwah lebenden Ahmadis, ihre Wohnviertel, ihre Gebetshäuser, ihre Häuser seitens der Polizei oder anderer Ordnungskräfte vor Übergriffen durch Demonstranten geschützt? Wie häufig kommt es zu Übergriffen?

              26. Werden Ahmadis durch die Gemeindeverwaltung und die Polizei in Rabwah in dem gleichen Maße geschützt wie muslimische Einwohner? Gibt es einen gesonderten Schutz ihrer Gebetshäuser? Gibt es gegebenenfalls gesonderte Ansprechpartner/Vermittlungspersonen?

              27. Können in Rabwah insbesondere Ahmadis, die als bekennende Ahmadis gesellschaftliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben, Übergriffen auf ihre Person nur dadurch entgehen, dass sie in der Öffentlichkeit nicht mehr in Erscheinung treten oder können sie etwa ungefährdet bei Polizei und Behörden vorsprechen, ihre Rechte einfordern und auf dem örtlichen Markt Handel treiben?

              28. Wie viele Einwohner/Ahmadis in Rabwah verfügen über eine nationale Identitätskarte bzw. über einen Pass? Können die Bewohner/Ahmadis in Rabwah bei Bedürftigkeit staatliche Hilfe in Anspruch nehmen? Hängt dies davon ab, ob sie über eine nationale Identitätskarte verfügen?

              29. Lässt sich die Zahl der ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizierenden Ahmadis in Pakistan zumindest annäherungsweise bestimmen? Wie hoch liegt sie? Wie viele Verfolgungsakte treffen die Angehörigen dieser Gruppe? Mit welcher Wahrscheinlichkeit wird ein Ahmadi inhaftiert und bestraft, der entgegen den Vorschriften des Pakistan Penal Code bei seiner Glaubensausübung religiöse Begriffe und Riten des Islam benutzt, seinen Glauben in dieser Weise öffentlich bekennt oder für ihn wirbt?

Mit der Erstellung der entsprechenden Auskunft wird das Auswärtige Amt, Referat 508-9, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin beauftragt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.