Zulassung der Berufung: Klärung zur Verfolgung von Ahmadis in Pakistan
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat auf Antrag die Berufung gegen das Urteil des VG Münster zur Zulassung angenommen. Der Senat soll klären, ob Ahmadis, die sich öffentlich zu ihrem Glauben bekennen, in Pakistan einer asylrechtlich erheblichen (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt sind und ob der Kläger hierzu gehört. Das Verwaltungsgericht hatte diese zentralen Fragen nicht geprüft.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wurde stattgegeben; Senat soll Fragen zur (Gruppen-)Verfolgung von Ahmadis in Pakistan klären
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist zu erteilen, wenn der Fall dem Senat zur Klärung rechtlich oder tatsächlich bedeutsamer Fragen dienen kann.
Die Frage, ob Angehörige einer Religionsgemeinschaft wegen öffentlicher Bekenntnisäußerungen in ihrem Herkunftsstaat asylrechtlich relevante Gruppenverfolgung erleiden, ist entscheidungserheblich und gebührt sachlicher Prüfung.
Unterlässt die Vorinstanz die Prüfung zentraler Rechts- oder Tatsachenfragen, die den Kern des Parteivorbringens betreffen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung.
Die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer möglicherweise verfolgten Gruppe ist für die Entscheidung über Asyl- oder Flüchtlingsschutz maßgeblich und muss konkret festgestellt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2571/13.A
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob Ahmadis, die sich aus innerlicher Verpflichtung öffentlich zu ihrem Glauben bekennen, in Pakistan einer asylrechtlich erheblichen (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt sind, und ob der Kläger zu dieser Gruppe gehört.
Diese Fragen hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft, obwohl sie nach dem bisherigen Prozessverlauf den Kern des Parteivorbringens berühren.