Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Berufungszulassung wegen mangelnder Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur beabsichtigten Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Kläger keinen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO in ausreichender Weise darlegte. Allgemeine Angriffe und unsubstantiiertes Vorbringen genügen nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Berufungszulassung mangels Erfolgsaussicht und unzureichender Darlegung eines Zulassungsgrundes abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller – auch ohne anwaltliche Vertretung – innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO zumindest in groben Zügen einen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO darlegen.
Allgemeine Vorwürfe, Verfahrenskritik oder unsubstantiiertes Vorbringen, die die entscheidungstragenden Feststellungen nicht in Zweifel ziehen, genügen nicht zur Wahrung der Darlegungspflicht für die Zulassungsgründe.
Beschlüsse über Prozesskostenhilfeentscheidungen können nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar sein, sodass gegen sie kein Rechtsmittel gegeben ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2739/20
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.8.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, NWVBl. 2021, 122 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Die entscheidungstragende und auf ein Sachverständigengutachten gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei insgesamt unzulässig, weil der Kläger in Bezug auf Schornsteinfegerangelegenheiten partiell prozessunfähig sei, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Sein Antrag geht hierauf nicht näher ein. Stattdessen beschränkt er sich auf allgemeine Ausführungen zur Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und haltlose Anschuldigungen gegen zahlreiche mit Schornsteinfegerangelegenheiten befasste Personen bis in höchste Staatsämter. Nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts kommt es hierauf für die Beurteilung der Klage nicht an, die auf eine Verpflichtung des Landrats des Beklagten zur Bescheidung der Beschwerde des Klägers vom 24.7.2020 gerichtet ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).