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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2436/18.A·05.07.2018

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in Asylsache

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der Vorwurf einer Gehörsverletzung rechtfertigen nach §78 Abs.3 AsylG die Zulassung nicht, da das VG den Vortrag aufgenommen und gewürdigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG ist unbegründet, wenn nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden, ohne dass ein gesetzlich vorgesehener Zulassungsgrund vorliegt.

2

Zweifel an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dem sachlichen Recht zuzuordnen sind, begründen grundsätzlich keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.

3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG, §108 Abs.2 VwGO) verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung des Vortrags; Gerichte müssen jedoch nicht jeden einzelnen Vorbringungspunkt ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandeln.

4

Besondere Umstände müssen darlegen, dass ein Vortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist; die Aufnahme des Vortrags in den Tatbestand und dessen Würdigung in den Entscheidungsgründen schließen eine Gehörsverletzung aus.

5

Die Kostenentscheidung in einem Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist gemäß §80 AsylG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 58/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als er die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

4

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

5

Der erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil es den Vortrag zu einer Verfolgung und Androhung der Tötung durch Familienmitglieder auch im Falle seiner Rückkehr nicht hinreichend berücksichtigt habe, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

6

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

8

Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Verfolgung wegen einer Heirat gegen den Willen der Familie und zur Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Pakistan in den Tatbestand aufgenommen (Urteilsabdruck S. 2 und 3) und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (Urteilsabdruck S. 7 und 8). Dass es diesen Vortrag anders als der Kläger gewertet hat, kann einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht begründen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.