Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2433/24·29.04.2025

Zulassung der Berufung gegen Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO wegen Unzuverlässigkeit bestätigte. Das OVG lehnt die Zulassung mangels durchgreifender Zulassungsgründe ab, weil die tragenden Tatsachenfeststellungen nicht schlüssig bestritten werden. Entscheidungsrelevant waren unstreitige beziehungsweise nicht belegte Angaben zu Steuerschulden und die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers. Kosten und Streitwertfestsetzung bleiben wie in der Vorinstanz.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil vom 12.9.2024 mangels durchgreifender Zulassungsgründe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche, ausschließlich geltend gemachte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; diese erfordern schlüssige Gegenargumente zu einem tragenden Rechtssatz oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung.

2

Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO kann die fortbestehende Nichtzahlung öffentlich-rechtlicher Abgaben, insbesondere von Steuerschulden, die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen.

3

Für die Beurteilung der Relevanz von Steuerschulden kommt es auf die Höhe der offenen Abgaben zum Zeitpunkt der Untersagung an; auf Schätzungen beruhende Rückstände sind den exakt ermittelten gleichzustellen.

4

Vorgetragene Einwendungen gegen vom Finanzamt mitgeteilte Forderungen sind substantiiert durch Vorlage von Steuerbescheiden oder relevanter Korrespondenz zu belegen; bleiben solche Nachweise aus, sind die Finanzamtsmitteilungen maßgeblich.

5

Überschuldung und dauerhafte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und können eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 481/23

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.9.2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.

4

Daran fehlt es hier.

5

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10.1.2023 gegen den Kläger nach § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 GewO ergangene Gewerbeuntersagung sei wegen dessen auf der Nichtbegleichung von öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere Steuern, beruhenden Unzuverlässigkeit rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

6

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen, greift nicht durch.

7

Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 24.8.2023 ‒ 1 L 171/23 (VG Köln) ‒ davon ausgegangen, die Prognose, dass der Kläger sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß betreiben werde, ergebe sich schon aus den gegen ihn persönlich bestehenden Steuerschulden in Höhe von 33.000,00 Euro, die mit Schreiben vom 16.9.2022 vom Finanzamt Gummersbach mitgeteilt worden seien. In demselben Schreiben des Finanzamts Gummersbach seien Steuerforderungen gegen die X. Y. GmbH, AG Köln HRB 000000, deren Geschäftsführer der Kläger sei, in Höhe von 44.601,62 Euro aufgeführt.

8

Die Behauptung, die (persönliche) Steuerschuld des Klägers, die das Finanzamt Gummersbach mit Schreiben vom 16.9.2022 mit 33.979,73 Euro angegeben habe, bestehe nicht mehr, weil der entsprechende Umsatzsteuerbescheid auf seinen Einspruch hin aufgehoben worden sei, ist nicht schlüssig. Sie stellt insbesondere die Höhe der offenen Abgaben im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung nicht in Zweifel, zumal der Zeitpunkt, seit wann die Forderung nicht mehr bestehen soll, nicht angegeben ist. Abgesehen davon hatte die Vertreterin des Beklagten noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Kläger persönlich laut Auskunft des Finanzamts Gummersbach Steuerschulden in Höhe von 37.600,00 Euro habe. Mittlerweile hat das Finanzamt Gummersbach auf Nachfrage des Beklagten unter dem 3.12.2024 mitgeteilt, dass sich die Rückstände des Klägers auf 86.824,79 Euro erhöht hätten. Gleiches gelte für seine Behauptung, die Steuerschuld der X. Y. GmbH ‒ deren Geschäftsführer der Kläger immer noch ist ‒ von 44.601,62 Euro sei durch Pfändung seitens des Finanzamts von mehr als 50.000,00 Euro getilgt. Auch insoweit hat das Finanzamt Gummersbach auf Nachfrage unter dem 3.12.2024 mitgeteilt, dass sich die Rückstände der X. Y. GmbH mittlerweile auf 154.055,80 Euro beliefen, wobei verrechenbare Gegenansprüche in Höhe von 56.791,92 Euro bestünden. Auf die ihm zur Kenntnis übersandte Mitteilung des Finanzamts vom 3.12.2024 hat der Kläger nicht reagiert. Bereits das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 12.9.2024 zu Recht darauf verwiesen, dass es dem Kläger hätte möglich sein müssen, seine bereits im Klageverfahren erhobenen Behauptungen, die Steuerverbindlichkeiten bestünden nicht, durch Vorlage entsprechender Bescheide oder zumindest durch Vorlage der entsprechenden Korrespondenz mit dem Finanzamt zu belegen. Auch im Zulassungsverfahren hat der Kläger weder Nachweise oder Belege für seine Behauptungen vorgelegt noch mitgeteilt, warum ihm deren Vorlage unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Angesichts dessen verbleibt es dabei, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass es auf die materielle Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt mitgeteilten Steuerfestsetzungen nicht ankommt. Allein maßgeblich ist, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 ‒ 4 A 267/22 ‒, juris, Rn. 15 f., m. w. N.

10

Der Einwand des Klägers, der Steuerbescheid bezüglich der X. Y. Z. in Höhe von 31.414,93 Euro richte sich nicht gegen ihn, sondern seinen Sohn, gegen ihn sei die Steuerschuld nicht festgesetzt worden, geht angesichts der Argumentation des Verwaltungsgerichts ins Leere.

11

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger im Urteil vom 12.9.2024 nicht die fehlende Zahlung einer gegen ihn festgesetzten Steuerschuld der X. Y. Z. vorgehalten, sondern vielmehr, dass seine Gewerbeausübung als Director der X. Y. Z. in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Denn er habe bereits vor Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 126 ff. des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Amtsblatt der Europäischen Union L 29/66 vom 31.1.2020 ‒ als Leitungsorgan der damaligen Z. für eine ordnungsgemäße Geschäftsausübung, zu der auch die Erfüllung deutscher Steuerverbindlichkeiten gehört hätte, zu sorgen gehabt. Diese Aufgabe habe er nicht erfüllt, die Z. sei in Vermögensverfall geraten. Nach Ablauf der Übergangsfrist hafte der Kläger persönlich für die gegen die X. Y. Z. bestehenden Forderungen. Daran ändere nichts, dass diese Forderungen zunächst irrtümlich gegen einen Dritten geltend gemacht worden seien. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Kläger unabhängig davon als unzuverlässig erachtet, ob die Forderungen des Finanzamts Hannover-Nord gegen die X. Y. Z. berücksichtigt werden.

12

Dass der Kläger nicht Schuldner der gegen die X. Y. Z. bestehenden Steuerforderungen oder Forderungen der IKK classic sei, macht er im Zulassungsverfahren nicht geltend, sondern belässt es ausschließlich bei der Angabe, dass gegen ihn keine entsprechenden Bescheide vorlägen. Darauf kam es jedoch zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers nach der mit durchgreifenden Zulassungsgründen nicht angegriffenen Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich an.

13

Gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich bereits daraus, dass er ‒ wie sich aus einer entsprechenden Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ergebe ‒ vermögenslos sei und seine eigenen Verbindlichkeiten unabhängig von den Forderungen des Finanzamts Hannover-Nord nicht mehr begleichen könne, hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gewandt. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen jedoch grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt.

14

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, m. w. N.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

17

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.