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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 243/26·25.02.2026

Ablehnung von PKH mit Beiordnung eines Anwalts für Zulassungsantrag zur Berufung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid. Das OVG lehnt den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ein durch Bevollmächtigten zu stellender Zulassungsantrag bereits verfristet wäre. Eine Wiedereinsetzung scheidet aus, weil kein vollständiges PKH-Gesuch mit der erforderlichen formularmäßigen Erklärung und Belegen innerhalb der Frist eingereicht wurde.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und Verfristung; Wiedereinsetzung mangels vollständigem PKH-Antrag ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist PKH zu versagen.

2

Besteht für die Stellung eines Zulassungsantrags ein Vertretungserfordernis, ist ein nachträglich durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegender Antrag nur zulässig, wenn er innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingeht.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis kann bei Mittellosigkeit nur gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit der formularmäßigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie den erforderlichen Belegen eingereicht hat.

4

Ein Prozesskostenhilfegesuch ist unvollständig und kann die Annahme von Mittellosigkeit nicht stützen, wenn die erforderlichen Angaben zu Einkünften und die nach § 117 ZPO vorzulegenden Belege fehlen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 60 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6297/25

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.1.2026 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht den Rechtsbehelf der Klägerin vom 20.1.2026, mit welchem sie sich gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.1.2026 wendet, nach entsprechender Anhörung mit Verfügung vom 10.2.2026 wegen ihres mit Schriftsatz vom 3.2.2026 ausdrücklich gestellten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts in ihrem Kosteninteresse ausschließlich als ohne anwaltliche Vertretung möglichen Prozesskostenhilfeantrag für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Ein von der Klägerin selbst gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung müsste andernfalls wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das die Klägerin bereits in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Gerichtsbescheid und in der Eingangsverfügung hingewiesen worden ist, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen werden.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die einmonatige Rechtsmittelfrist gemäß den §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Gerichtsbescheid der Klägerin am 16.1.2026 zugestellt worden war, mit Ablauf des 16.2.2026 verstrichen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids sowie in der Eingangsverfügung des Berichterstatters hingewiesen worden.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 - 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 -, juris, Rn. 3, vom 28.1.2004 - 6 PKH 15.03 -, juris, Rn. 5, und vom 2.12.2014 - 8 PKH 7.14 -, juris, Rn. 2.

6

Daran fehlt es hier. Ein entsprechend vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hat die Klägerin innerhalb der bis zum 16.2.2026 laufenden Rechtsmittelfrist nicht eingereicht. Namentlich hat sie die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO dem Antrag beizufügende formularmäßige Erklärung über ihre (aktuellen) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig nebst Belegen abgegeben. Selbst die von ihr für das erstinstanzliche Prozesskostenhilfeverfahren ausgefüllte und auf den 16.9.2025 datierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist bereits unschlüssig. Die Klägerin offenbart keinerlei Einkünfte und lässt damit nicht erkennen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Hierauf ist die Klägerin schon in den Gründen des den erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19.9.2025 hingewiesen worden.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.