Zulassung der Berufung gegen Gerichtsbescheid wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Arnsberg vom 27.10.2014 und rügt die Annahme ihrer wirtschaftlichen Unzuverlässigkeit. Zentrale Frage ist, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit begründet. Das OVG verneint dies: Pauschale Behauptungen zu Außenständen und ein nicht vorgelegtes Sanierungskonzept genügen nicht. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 20.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Arnsberg vom 27.10.2014 als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 20.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung genügt das Vorbringen nur, wenn es ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids mit schlüssigen Gegenargumenten begründet (§ 84 Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Feststellung mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann auf der Nichterfüllung steuerlicher Zahlungspflichten in Verbindung mit weiteren Umständen beruhen, die eine anhaltende Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
Pauschale Behauptungen zur Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen sind unzureichend; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, inwiefern die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen falsch sind (vgl. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, ergänzende Aufklärungsmaßnahmen (z. B. die Aufforderung zur Vorlage eines Sanierungskonzepts) zu ergreifen, wenn der Kläger keine konkreten Angaben macht oder kein schlüssiges Konzept vorlegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 2769/13
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.10.2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund nach § 84 Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 = juris, Rn. 15.
Das Zulassungsvorbringen stellt die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids nicht schlüssig in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat sich für die Annahme der Unzuverlässigkeit auf die Nichterfüllung steuerlicher Zahlungspflichten, die in der Zusammenschau mit weiteren Umständen den Schluss auf eine anhaltende mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertige, gestützt (Gerichtsbescheidsabdruck, Seite 12 ff.).
Die Rüge der Klägerin, die Prognose des Beklagten betreffend die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin sei auf unzutreffende Tatsachen gestützt, da die aufgeführten Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht bestanden hätten und außerdem bei Vorhandensein eines tragfähigen Sanierungskonzepts widerlegt seien, ist schon nicht schlüssig. Die Klägerin hat die Unrichtigkeit der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Annahmen zu den bestehenden, ihr im Tatbestand im Einzelnen offengelegten Außenständen und einem fehlenden Sanierungskonzept lediglich pauschal behauptet, nicht aber dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Dazu hätte jedoch nicht zuletzt deshalb Anlass bestanden, weil die Klägerin schon der Klageerwiderung nicht substantiiert entgegengetreten war. Darin hat der Beklagte als Ergebnis seiner Überprüfung der Behauptung der Klägerin, „Einiges“ sei schon bezahlt, detailliert mitgeteilt, dass die der Prognoseentscheidung zugrundeliegenden Rückstände bis Ende September 2013 insgesamt sogar weiter angestiegen waren. Einen glaubhaften, nachvollziehbaren Sanierungsplan hat die Klägerin ebenso wenig vorgelegt.
2. Der der Sache nach auf die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogene Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Klägerin zur Vorlage des Sanierungskonzepts auffordern müssen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht war zu einer solchen Aufklärung nicht verpflichtet. Die Klägerin hat nach wie vor nicht einmal vorgetragen, welches Konzept sie verfolgt haben will, geschweige denn es nunmehr vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hingegen hat sowohl im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Gerichtsbescheidsabdruck, Seite 7 Absatz 2 bzw. 3 Abs. 2) Vorbringen der Klägerin zur Frage der Rückführung der offenen Verbindlichkeiten und zur Entwicklung des Insolvenzverfahrens aufgenommen, als auch dieses in den Entscheidungsgründen (Seite 13 Absatz 2 des Gerichtsbescheidsabdrucks) gewürdigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar