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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2423/17.A·08.05.2018

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – keine Gehörsverletzung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf und rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO). Das OVG stellt fest, das VG habe das Vorbringen zur Kenntnis genommen, in den Urteilsgründen wiedergegeben und dessen Unglaubhaftigkeit geprüft. Daher hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg; die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels substantiiertem Gehörsverstoß verworfen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich eine konkrete Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten ergibt.

2

Das Verwaltungsgericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es das vorgebrachte Vorbringen zur Kenntnis nimmt, es in den Urteilsgründen wiedergibt und dessen Glaubhaftigkeit substantiiert würdigt.

3

Eine Gegenvorstellung oder Rüge des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren tatsächlich berücksichtigt und als unglaubhaft bewertet worden ist.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

5

Entscheidungen über die Zulassung der Berufung nach den einschlägigen Asylvorschriften können unanfechtbar sein (§ 80 AsylG).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7028/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.7.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, er habe „damals beim Bundesamt auch noch etwas anderes vorgetragen“, d. h. nicht nur kriminelle Übergriffe Privater, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt eine politische Verfolgung als Unterstützer der Partei MQM geltend gemacht, ersichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat die hierauf bezogene Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe dem Dolmetscher beim Bundesamt seine politische Verfolgung „mindestens zehnmal erklärt“, dieser habe ihn aber „wohl nicht richtig verstanden“, in den Urteilsgründen ausdrücklich wiedergegeben und als unglaubhaft gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.