Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (8.5.2019). Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) nicht dargelegt war. Der Kläger zeigte keine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage auf und trat der tatrichterlichen Würdigung nicht mit durchgreifenden Gründen entgegen. Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Münster abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) setzt voraus, dass eine bislang obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder eine nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und konkret darlegt wird, warum eine berufungsgerichtliche Klärung erforderlich ist.
Der Zulassungsantrag muss konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen; bloße Rügen gegen die erstinstanzliche Würdigung genügen nicht.
Soweit das Verwaltungsgericht die religiöse Prägung oder Glaubensbekenntnis einer Person als nicht entscheidungserheblich bewertet hat, bedarf es im Zulassungsantrag konkreter und durchgreifender Gegenangaben, die deren offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder die Erhebung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage aufzeigen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §83b AsylG; der Beschluss über die Zulassung ist gemäß §80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 7380/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
„ob die den Kläger treffende Erklärungspflicht [im Passantragsformular] diesen zum Opfer einer Verfolgungshandlung macht, die ‚wegen der Religion‘ erfolgt,“
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich der an die Verfolgungssituation von Ahmadiyya anknüpfenden Frage legt der Kläger bereits die Entscheidungserheblichkeit in einem von ihm angestrebten Berufungsverfahren nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass er eine religiös geprägte Persönlichkeit, der Glaube der Ahmadiyya für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität und die Ausübung seiner Religion zur Wahrung seiner religiösen Identität wichtig ist. Vielmehr hat es angenommen, aufgrund der Gesamtumstände des Falls sei davon auszugehen, dass die im Folgeverfahren vorgetragenen Aktivitäten des Klägers wie bereits im Erstverfahren weiterhin asyltaktisch motiviert seien, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Mit seinen Hinweisen auf einen Glaubenskonflikt, der durch die Erklärungspflicht zu seinem Glauben bei der Passbeschaffung ausgelöst werde, die nicht einmal auf seine schon im Jahr 2011 gezeigte Bereitwilligkeit eingeht, ein Passersatzpapier mit dem Eintrag der Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ zu beantragen, zeigt der Kläger ausgehend von der entgegenstehenden und insoweit maßgeblichen tatsächlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts keine im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage auf. Stattdessen wendet er sich der Sache nach lediglich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertung, wonach er nicht religiös geprägt sei, ohne dieser mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegenzutreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.