PKH-Antrag für Zulassungsantrag zur Berufung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur beabsichtigten Antragstellung auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln. Das OVG lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und der Kläger keinen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO in groben Zügen darlegte. Weiter fehlte das Rechtsschutzinteresse, da das Bundesministerium den Petitionserlass erlassen hatte. Verfassungs- und Verfahrenseinwände waren für die Zulassung nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag zur Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Im PKH-Verfahren für die Zulassung der Berufung muss der Antragsteller binnen der Frist des §124a Abs.4 VwGO zumindest in groben Zügen einen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO erkennbar darstellen.
Fehlendes Rechtsschutzinteresse (etwa weil das Begehren durch einen Bescheid der zuständigen Behörde bereits erledigt ist) begründet die Unzulässigkeit der Klage und verhindert die Gewährung von PKH.
Vage Rügen verfassungsrechtlicher Abweichung oder pauschale Vorwürfe einer Gehörsverletzung begründen ohne konkrete, entscheidungserhebliche Umstände keinen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 3350/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.7.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
In einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst der anwaltlich nicht vertretene Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erkennen lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte.
Insbesondere benennt er keine Umstände, die auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hindeuten könnten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bescheidung der an den Bundesgesundheitsminister gerichteten Petition des Klägers, in der es um die angebliche „Veruntreuung von Pflegegeld“ durch einen Berufsbetreuer ging, zutreffend als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzinteresse, nachdem sein Begehren durch den Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3.12.2019 erfüllt worden war. Der Kläger hat diesen Bescheid erhalten. Er ist ihm sowohl vom Bundesministerium für Gesundheit als auch mit Verfügung vom 6.12.2019, auf die der Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2019 geantwortet hat, vom Verwaltungsgericht übermittelt worden. Der vom Bundesministerium für Gesundheit unter dem 3.12.2019 erlassene Petitionsbescheid war ersichtlich im Auftrag des Bundesgesundheitsministers ergangen, der das Bundesministerium für Gesundheit nach außen vertritt.
Der Kläger benennt auch keine Umstände, die auf eine Divergenz (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hindeuten könnten. Er macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.4.1953 – 1 BvR 162/51 –, BVerfGE 2, 225 ab. Danach vermittelt Art. 17 GG das Recht, dass die zuständige Stelle seine Eingabe entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Darauf beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ohne dass es einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Einen Anspruch auf Abhilfe oder auf bestimmte Art der Erledigung gewährt Art. 17 GG demgegenüber nach der angeführten und sonstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 11.7.1961 – 2 BvG 2/58 u. a. –, BVerfGE 13, 54 = juris, Rn. 79, und Beschluss vom 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 –, DVBl. 1993, 32 = juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 – 6 C 16.16 –, BVerwGE 158, 208 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 – 4 E 772/19 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Schließlich begründen die vom Kläger pauschal gerügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie die von ihm geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 VwGO keinen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ob der Bundesgesundheitsminister die vom Kläger per Fax abgesandte Petition zunächst tatsächlich nicht erhalten hat, war nicht entscheidungserheblich. Die Petition des Klägers wurde der Beklagten jedenfalls mit der Klage übermittelt, so dass sie darauf antworten konnte, was sie auch getan hat.
Die vom Kläger ferner geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Sie waren für das Verwaltungsgericht zu Recht für die Beurteilung des geltend gemachten Petitionsrechts nicht entscheidungserheblich.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.