Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund bezeichnet und die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht dargelegt wurden. Allein erhobene ernstliche Zweifel am Urteil genügen nicht, eine später eingereichte Grundsatzrüge war zudem verspätet. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe bezeichnet und die Darlegungspflichten des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt.
Allein die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
Grundsatzrügen sind innerhalb der nach § 78 Abs. 4 AsylG gesetzten Rechtsmittelfrist zu erheben und müssen rechtzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht eingehen; nach Fristablauf eingehende Eingaben sind unzulässig.
Nur solche Vorbringen sind zulassungsbegründend, die substantiert darlegen, dass die Vorinstanz entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsfragen übergangen oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Die Kostenentscheidung des Zulassungsverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; bei Zurückweisung trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 4484/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung innerhalb der mit Ablauf des 12.10.2017 verstrichenen Rechtsmittelfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG in einem gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG beim Verwaltungsgericht zu stellenden Antrag keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die in dem an das Oberverwaltungsgericht gerichteten und rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Antrag vom 5.10.2017 ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
Die mit Schriftsatz vom 11.10.2017 erstmals erhobene Grundsatzrüge ist nicht fristgerecht erhoben. Der Schriftsatz vom 11.10.2017 war ebenfalls an das Oberverwaltungsgericht gerichtet und ist im ordentlichen Geschäftsgang erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 13.10.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Ungeachtet dessen ist nicht dargelegt, dass sich die als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Fragen,
ob ein Kläger tatsächlich pauschal auf inländische Fluchtalternativen verwiesen werden darf, wenn aufgrund der Verfolgung durch die Polizei bei der Suche nach dem Kläger bereits ein Mensch zu Tode gefoltert wurde, und
ob allein aufgrund der psychischen Belastung und der ständig bestehenden Angst entdeckt zu werden und dann ebenfalls getötet zu werden, ein Hindernis im Hinblick auf die Möglichkeit besteht, sich realistisch eine Existenzsicherung irgendwo in Pakistan aufzubauen,
entscheidungserheblich stellen. Das Verwaltungsgericht ist in seiner nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffenen Sachverhaltswürdigung gerade nicht davon ausgegangen, dass aufgrund der Verfolgung durch die Polizei bei der Suche nach dem Kläger bereits ein Mensch zu Tode gefoltert wurde und der Kläger daher begründete flüchtlingsrechtlich relevante Angst vor Verfolgung hat. Es hat vielmehr die Angaben des Klägers als widersprüchlich und völlig unglaubhaft angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.