Zulassung der Berufung wegen behaupteter Dolmetscherfehler im Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil er den Dolmetscher nicht verstanden habe. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil der Kläger nicht darlegt, in welchen entscheidungserheblichen Punkten Übersetzungsfehler zu unrichtiger, unvollständiger oder sinnentstellender Wiedergabe führten. Die bloße Behauptung des Nichtverstehens genügt nicht. Kostenentscheidung nach §§154 Abs.2 VwGO, 83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht substantiiert dargelegter Gehörsverletzung als unzulässig verworfen/abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
Bei behaupteten Dolmetscher- oder Übersetzungsmängeln muss konkret aufgezeigt werden, in welchen entscheidungserheblichen Punkten Erklärungen infolge von Übersetzungsfehlern unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sind.
Allein die Behauptung, den Dolmetscher nicht verstanden zu haben, oder das Vorbringen, die Verhandlung sei trotz Hinweis fortgesetzt worden, begründet ohne substantiierte Darstellung der entscheidungserheblichen Auswirkungen keine Gehörsverletzung.
Kosten des Zulassungsverfahrens können dem Antragsteller auferlegt werden; für die Kostenentscheidung greifen §§ 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 688/23.A20.01.2025Zustimmendjuris Rn. 3 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 885/19.A09.02.2020Zustimmendjuris Rn. 3
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 4703/18.A02.07.2019Zustimmendjuris Rn. 3
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 4125/18.A19.05.2019Zustimmendjuris Rn. 3
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 967/18.A17.01.2019Zustimmendjuris Rn. 3 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 8546/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetscher nicht richtig verstanden. Nur so seien die Widersprüche in seinen Angaben zu erklären. Er habe dies auch dem Dolmetscher gegenüber zum Ausdruck gebracht. Als das Gericht die Verhandlung dennoch fortgesetzt habe, habe er geglaubt, daran nichts ändern zu können. Entgegen der Angabe im Protokoll, habe er nicht erklärt, sich mit dem Dolmetscher verständigen zu können.
Die Gehörsrüge greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Kläger nicht schlüssig aufzeigt, in welchen entscheidungserheblichen Punkten seine Erklärungen infolge von Übersetzungsmängeln im Sitzungsprotokoll unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2004 – 1 B 16.04 –, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2017 – 4 A 2106/17.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
An einer entsprechenden Darlegung fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).