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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2363/20·02.11.2020

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Versagung der Spielhallenerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Versagung einer Spielhallenerlaubnis. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils, weil kein schlüssiges Gegenargument gegen die tragenden Feststellungen vorgetragen wurde. Insbesondere rechtfertigen die lang andauernden, vielfältigen Verstöße und Hinweise auf Verschleierung die Versagung der Erlaubnis. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 9.175,00 €.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen wegen fehlender ernstlicher Zweifel verworfen; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 9.175,00 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; diese setzen voraus, dass ein einzelner tragender Rechts- oder Tatsachenpunkt mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags oder der pauschale Verweis auf Zeitablauf genügt nicht als schlüssiges Gegenargument und begründet keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Im Erlaubnisverfahren nach Glücksspielrecht rechtfertigen dauerhafte, gewichtige, vielfältige und intensive Verstöße gegen spielerschützende Vorschriften sowie Hinweise auf vorsätzliche Verschleierung und fehlende tatsächliche Betriebsverantwortung die Versagung der Erlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1, 3 und 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 24 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 12168/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.7.2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.175,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.4.2020 – 1 BvR 2705/16 –, NVwZ-RR 2020, 905 = juris, Rn. 21, m. w. N.

4

Daran fehlt es hier. Die Antragsbegründung, wonach die Klägerin entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil zuverlässig sei und die Urteilsausführungen insbesondere aufgrund des immensen Zeitablaufs, der seit den letzten Verstößen vergangen sei, nicht geeignet seien, an der Zuverlässigkeit der Klägerin zu zweifeln, enthält kein schlüssiges Gegenargument, das die tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen geeignet ist. Danach sei die Erlaubnis schon deshalb zu versagen, weil der Betrieb der in Rede stehenden Spielhalle im Sinne von § 24 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW den Zielen des § 1 zuwiderlaufe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10, zweiter Absatz, bis Seite 14) und weil die Klägerin wegen nicht ausgeräumter gewichtiger Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nicht die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb biete (vgl. Urteilsabdruck, Seite 15 bis Seite 16, erster Absatz). Vor dem Hintergrund der Dauer, des Gewichts, der Vielfalt und der Intensität der zahlreichen im angegriffenen Bescheid und vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführten Verstöße gegen glücksspielrechtliche Vorschriften sei nicht zu erwarten, dass die Spielhalle der Klägerin künftig in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben betrieben werde. Über einen Zeitraum, der sich über mehrere Jahre erstrecke, sei das betriebliche Gewinnstreben beharrlich über die Einhaltung verschiedener spielerschützender Vorschriften gestellt worden. Dabei seien etwa mit den hartnäckigen Verweisen auf das vermeintlich keiner spielhallenrechtlichen Sperrzeit unterliegende „Bistro“ erhebliche Anstrengungen unternommen worden, um die Rechtsbrüche vorsätzlich zu verschleiern. Für eine nachhaltige Abstellung dieses hartnäckigen Fehlverhaltens durch die Klägerin fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Die Klägerin biete für eine solche Besserung vielmehr schon deswegen keine Gewähr, weil sie offensichtlich tatsächlich keinen nennenswerten Einfluss auf die Betriebsführung habe, sondern nur formal als Betreiberin vorgeschoben werde.

5

In der Antragsbegründung fehlt es an jeglichen Ausführungen zu der ausführlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, die sich im Einzelnen mit dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin auseinandersetzen. Durch den bloßen Hinweis auf diesen Sachvortrag und den „immensen Zeitablauf“ wird die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.