Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt wegen unzureichender Darlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel) nicht den Anforderungen des §78 Abs.4 S.4 AsylG substantiiert dargelegt sind. Ein vorgelegter Polizeibericht betrifft lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung und begründet keinen Verfahrensmangel. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 Abs.1 AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung setzt eine den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG genügende substantielle Darlegung der Zulassungsgründe voraus.
Behauptete Zulassungsgründe ohne konkrete, substantiiert dargestellte Anhaltspunkte erfüllen die Darlegungspflichten des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht.
Ein behaupteter Verfahrensmangel nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG liegt nicht vor, wenn sich die Rüge auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung der Vorinstanz richtet; solche Angriffe sind dem materiellen Recht zuzuordnen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist gemäß §80 Abs.1 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 139/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet
Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) sowie einer Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) werden vom Kläger nur behauptet, jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt.
Die Berufung ist auch nicht wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Mit der Vorlage eines Polizeiberichts der Polizeistation T. E. T1. , der die Angaben des Klägers bestätigen soll, wendet der Kläger sich der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 Abs. 1 AsylG unanfechtbar.