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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2350/24.A·27.01.2026

Berufungszulassung: §60 Abs.5 AufenthG – Kindeswohl und familiäre Bindungen nicht ausreichend

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, das ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG allein aus dem Kindeswohl und familiären Bindungen im Inland bejaht hatte. Zur Zulassung führt die Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des BVerwG, wonach §60 Abs.5 AufenthG nur zielstaatsbezogene EMRK-Gründe erfasst. Inlandsbezogene Belange seien im Rückkehrverfahren (RL 2008/115/EG) und in spezialgesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen. Dem Kläger wurde für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe ab 3.12.2025 bewilligt.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß §60 Abs.5 AufenthG zugelassen; Prozesskostenhilfe für den Kläger bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK nur insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die auf Gefahren im Zielland der Abschiebung beruhen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote).

2

Inlandsbezogene Belange, insbesondere das Kindeswohl und familiäre Bindungen im Inland, begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG und sind vorrangig im Rahmen des Rückkehrverfahrens nach RL 2008/115/EG und den hierfür vorgesehenen nationalen Vorschriften zu prüfen.

3

Eine Abweichung eines Verwaltungsgerichts von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG rechtfertigen.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren richtet sich nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO und kann ab dem Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Unterlagen gewährt werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 166 VwGO i. V. m. §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­23 K 692/23.A

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.9.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts S. zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.

Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren ab dem 3.12.2025 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. W. aus S. beigeordnet.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehal­ten.

Gründe

1

Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht entsprechend den Darlegungen der Beklagten von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach der § 60 Abs. 5 AufenthG lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention verweist, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote).

2

Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13.96 –, BVerwGE 105, 322 = juris, Rn. 8 ff.

3

Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008/115/EG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen.

4

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.2025 – 1 C 4.24 –, juris, Rn. 8 ff.

5

Das angegriffene Urteil beruht auf der Abweichung von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, weil ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darin ausschließlich aufgrund des Kindeswohls und familiärer Bindungen im Inland bejaht worden ist.

6

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i. V. m. den §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO und erfolgt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen, hier am 3.12.2025.