Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2348/19·13.11.2019

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Prozessvertretung und Fristversäumnis

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, stellte den Antrag jedoch innerhalb der Monatsfrist nicht durch einen Prozessbevollmächtigten. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig. Eine Wiedereinsetzung wird versagt, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wurde und kein unverschuldetes Hindernis vorliegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Nichtbeachtung des Vertretungserfordernisses und Fristversäumnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt wird.

2

Das Vertretungserfordernis nach VwGO gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

3

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nach § 60 VwGO zu versagen, wenn die versäumte Rechtshandlung nicht binnen der dafür vorgesehenen Frist nachgeholt worden ist.

4

Die Kenntnisnahme der Rechtsmittelbelehrung über das Vertretungserfordernis schließt regelmäßig die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses aus, sofern keine Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Fristwahrung vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 220/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.4.2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.111,67 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Er wahrt nicht die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 10.5.2019 zugestellt. Die Antragsfrist endete danach mit Ablauf des 11.6.2019. Der innerhalb der Frist gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich durch den Geschäftsführer der Klägerin, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 26.6.2019 hingewiesen worden.

4

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Kläger schon deshalb nicht gewährt werden, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist für die Wiedereinsetzung die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Kenntnis von dem Vertretungserfordernis hatte der Kläger spätestens mit seinem Schriftsatz vom 10.7.2019. Ein formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten angebrachter Antrag auf Zulassung der Berufung lag dem Gericht weder bis zum 12.8.2019 noch liegt er bis heute vor. Dessen ungeachtet besteht kein Anhalt dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin angesichts der sich am Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 4 VwGO orientierenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts unverschuldet gehindert gewesen sein könnte, die Antragsfrist einzuhalten.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.