Berufungsverwerfung wegen Nichtbegründung innerhalb der Frist (§124a VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte gegen das Urteil des VG Düsseldorf Berufung ein, reichte jedoch keinen Berufungsbegründungsschriftsatz innerhalb der einmonatigen Frist nach Zulassung ein. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Begründungsfrist gemäß §124a Abs.6 VwGO versäumt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine zugelassene Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist durch Einreichung eines gesonderten Berufungsbegründungsschriftsatzes begründet, ist die Berufung unzulässig.
Die Begründungsfrist beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten und beträgt nach §124a VwGO einen Monat; auf die Pflicht zur gesonderten Einreichung ist hinzuweisen.
Das Versäumnis der Berufungsbegründung führt zur Verwerfung der Berufung; eine nachträgliche Begründung kann die Unzulässigkeit nicht heilen.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung der Berufung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und den einschlägigen asylrechtlichen Vorschriften (vgl. §83b AsylG).
Vorläufige Vollstreckbarkeit von Kosten- und Kostenfolgenentscheidungen kann nach §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.10, 711 ZPO angeordnet werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6236/14.A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat verwirft die Berufung durch Beschluss, weil sie gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 i. V. m. Abs. 6 Satz 3 VwGO unzulässig ist und er die Beteiligten hierzu gehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwGO).
Die vom Senat durch Beschluss vom 15.11.2016 zugelassene Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, die auch in asylrechtlichen Verfahren gilt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 – 9 C 6.98 –, BVerwGE 107, 117 = juris, Rn. 10 (zu § 124a Abs. 3 VwGO a. F.),
begründet worden ist. Insoweit bedarf es der Einreichung eines gesonderten Begründungsschriftsatzes nach Zulassung der Berufung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2011 – 3 B 56.11 –, juris, Rn. 6.
Der Zulassungsbeschluss, in dem der Kläger auf das Begründungserfordernis und die Begründungsfrist hingewiesen worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.11.2016 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist endete mithin am 15.12.2016. Ein Berufungsbegründungsschriftsatz ist bis heute nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.