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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 233/18.A·18.02.2018

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die aufgeworfene Frage zur Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative rein individualisierter Natur sei und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG habe. Bloße Zweifel an der Richtigkeit oder der Tatsachenwürdigung des VG rechtfertigen keine Zulassung; der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

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Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist sowie welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht.

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Fragen, die sich ausschließlich auf die individuelle Situation des Beteiligten beziehen (z.B. die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative), erfüllen nicht die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

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Bloße, auch ernstlich geäußerte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder an dessen Tatsachenwürdigung begründen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 12205/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung zu der sinngemäß aufgeworfenen Frage,

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ob für den Kläger auf Grund seiner individuellen Situation die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative besteht, so dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich dort niederzulassen,

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nicht. Die aufgeworfene Frage bezieht sich nur auf die individuelle Situation des Klägers und hat keine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung.

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Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts äußert, sind diese kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Das gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.