Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG verwarf den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Kläger keinen der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe benannt und die Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt hatte. Die Frist zur Vorlage der Begründung (1.7.2019) war verstrichen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels Darlegung der Zulassungsgründe und wegen Fristversäumnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, welcher der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe vorliegt.
Die Anforderungen des §78 Abs.4 AsylG setzen eine fristgerechte und inhaltlich genügende Vorlage der Antragsbegründung voraus; nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist kann eine verspätete Begründung in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
Die bloß angekündigte spätere Begründung erfüllt die Voraussetzungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht, wenn die gesetzliche Frist zur Vorlage der Begründung bereits verstrichen ist.
Die Kostenfolge bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften (insb. §154 Abs.2 VwGO, §83b AsylG) und trifft grundsätzlich den unterliegenden Antragsteller.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind gemäß §80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7452/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe benannt und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Frist für die Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 Satz 1, 4 AsylG ist mit Ablauf des 1.7.2019 verstrichen, so dass die angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.