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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2325/18.A·28.06.2018

Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender Zulassungsgründe verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Streitfrage war, ob die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, da die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht substantiiert dargelegt wurden. Bloße Zweifel an Sachverhaltswürdigung, behauptete grundsätzliche Bedeutung oder pauschale Verfahrensmängel genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargetaner Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Gründe in der vom § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG geforderten Weise substantiiert dargelegt wird.

2

Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

3

Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung oder allgemeiner Verfahrensmängel reicht nicht zur Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Verfahren aus.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ Art. 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 373/17

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die von ihm geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und leide an Verfahrensmängeln, reicht ebenfalls nicht aus.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

5

Dies gilt auch, soweit der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und die Zulassung der Berufung nach Art. 78 Abs. 3 AsylG nicht rechtfertigt.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., m. w. N.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.