Zulassung der Berufung abgelehnt: fehlende grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die Entscheidungserheblichkeit und die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht konkret darlegte. Unklar blieb zudem, ob strafbewehrtes Verhalten im Einzelfall überhaupt in Rede steht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG als unbegründet verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass die Rechtssache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwieweit die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und klärungsfähig ist; bloße abstrakte oder hypothetische Fragen genügen nicht.
Die bloße Benennung einer Auslegungsfrage zur Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) begründet keine grundsätzliche Bedeutung, wenn nicht dargelegt wird, dass einschlägiges strafbewehrtes Verhalten im konkreten Fall tatsächlich zur Entscheidung steht.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 2619/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.4.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfenen Fragen,
ob Art. 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass eine schwerwiegende Verletzung der durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK garantierten Religionsfreiheit und damit eine Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie anzunehmen ist, wenn religiöse Betätigung oder Verhaltensweisen, die von einer Glaubenslehre, zu der sich der Kläger aktiv bekennt, vorgeschrieben und zentraler Bestandteil derselben sind oder die sich auf die religiöse Überzeugung des Klägers im Sinne einer besonderen Wichtigkeit für dessen religiöse Identität stützen, in dem betreffenden Herkunftsland strafbewährt verboten ist, oder
ob es erforderlich ist, dass ein sich zu einer bestimmten Glaubenslehre aktiv bekennender Antragsteller darüber hinaus nachweist, dass die von dieser Glaubenslehre als zentraler Bestandteil vorgeschriebenen religiösen Betätigungen oder Verhaltensweisen, die in seinem Herkunftsland eine bei Strafe verbotene Glaubensbetätigung darstellen, für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität „besonders wichtig“ und in diesem Sinne „unverzichtbar“ sind,
führt nicht zur Berufungszulassung. Der Kläger legte die Entscheidungserheblichkeit der Fragen nicht dar. Aus der Zulassungsbegründung wird nicht erkennbar, inwieweit ein strafbewehrtes Verhalten in Rede stehen soll. Das Verwaltungsgericht hat auf ein solches ‒ entgegen der Zulassungsbegründung ‒ nicht abgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.