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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2320/18.A·01.08.2018

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln und berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Bedrohungen durch Behörden und private Gläubiger in Pakistan subsidiären Schutz (§4 AsylG) rechtfertigen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die Entscheidungserheblichkeit nicht substantiiert darlegte und das VG seinen Vortrag bereits gewürdigt hatte. Kostenentscheidungen erfolgten nach §154 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG mangels substantiierter Darlegung entscheidungserheblicher grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist.

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Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre.

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Behauptungen über Bedrohungen durch staatliche Akteure oder das Zusammenwirken mit privaten Gläubigern rechtfertigen subsidiären Schutz nach §4 AsylG nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte eines bei Rückkehr bestehenden Risikos vorgetragen werden, die nicht bereits vom Verwaltungsgericht erschöpfend gewürdigt wurden.

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Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist gemäß §80 AsylG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 2459/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

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ob die Grenze für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung überschritten ist, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Asylgesetz rechtfertigt, wenn es in Pakistan ausreichend ist, von Behörden in Zusammenwirken mit privaten Gläubigern wegen finanzieller Schulden bedroht, geschlagen und der Freiheit beraubt zu werden,

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger zeigt angesichts seines vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen und gewürdigten Vortrags, bei einer Rückkehr keine Probleme zu befürchten, die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren nicht auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.