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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2319/21.A·08.11.2021

Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Berufungszulassung zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAsylrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, seinen Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Streitpunkt ist, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Das OVG verneint eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und weist die Rüge zurück, da keine substantiierten Hinweise vorgetragen wurden, dass wesentliche Vorbringen übergangen wurden. Die Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Zulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Beschluss nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO setzt eine substantiiert darzulegende Verletzung des rechtlichen Gehörs voraus, die sich auf entscheidungserhebliche Vorbringen bezieht.

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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, schafft aber keinen Anspruch darauf, der vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.

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Die Anhörungsrüge dient nicht der inhaltlichen Neubewertung der Entscheidung; Angriffe auf die materielle Richtigkeit der Entscheidung sind mit der Rüge nicht durchsetzbar.

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Gerichte sind nicht verpflichtet, in den Gründen jeden einzelnen Vortrag ausdrücklich zu erörtern; ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nur vor, wenn erhebliche Kernpunkte nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen wurden.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3603/17.A

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Senats vom 23.8.2021 ‒ 4 A 1671/19.A ‒ wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die zulässige Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet.

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Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, NZWehrr 2017, 216 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

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Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3.

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Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat insbesondere dem Kläger nicht ‒ wie von diesem pauschal vorgehalten ‒ abverlangt, zu allen möglichen Fragen, die eventuell entscheidungserheblich sein könnten, unabhängig davon Stellung zu nehmen, ob sie nach der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielen. Er hat vielmehr ausgehend von den auf der Grundlage von benannten Erkenntnissen getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dessen Würdigung als nicht grundsätzlich überprüfungsbedürftig angesehen (Beschlussabdruck Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, erster Absatz). In der Anhörungsrüge ist nichts dafür dargetan, dass diese Einschätzung auf Erkenntnissen oder Wertungen beruhen könnte, die in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt hätten.

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Mit seinem Verweis auf den bisherigen Vortrag greift der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats an, die im Rahmen der Anhörungsrüge jedoch nicht zur Überprüfung steht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.