Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen mangelnder Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen und rügte u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung vorgelegter Unterlagen. Das OVG verneint eine Gehörsverletzung, da das VG die Unterlagen erwähnt und zuvor gewürdigt hat. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Gehörsverletzung und grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs ist erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das erstinstanzliche Gericht übergangen hat.
Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es besteht jedoch keine Pflicht, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln.
Besondere Umstände müssen erkennbar sein, wenn behauptet wird, ein Vorbringen sei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden.
Die Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG genügt nicht; die Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG sind zu erfüllen und eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung substantiiert darzulegen.
Kosten des Zulassungsverfahrens richten sich nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; der Antragsteller kann zur Tragung der Kosten verpflichtet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 140/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, die angefochtene Entscheidung leide an einem Verfahrensmangel, weil nicht festzustellen sei, dass sich das Verwaltungsgericht mit von ihm zur Glaubhaftmachung seines Verfolgungsschicksals vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt habe. Eine damit sinngemäß geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Gemessen daran ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Gehörsverletzung. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils von dem Kläger „vorgelegte Unterlagen (Haftbefehle)“ ausdrücklich erwähnt. In den Entscheidungsgründen hat es auf seinen im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 14.2.2018 – 6 L 53/18.A (VG Aachen) – Bezug genommen. In den Gründen dieser Entscheidung hat es die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen gewürdigt (Beschlussabdruck, Seite 4, dritter Absatz).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hat der Kläger lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Er hat nicht einmal sinngemäß eine seiner Ansicht nach klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.