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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2276/16.A·12.12.2016

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen fehlender Gehörsverletzung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und rügte ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil ernstliche Zweifel allein keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG bilden und keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorgetragen wurden. Überraschungsentscheidungen sind nur zu vermeiden, wenn ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf nicht mit der Bewertung rechnen musste. Sachwidersprüche in der Beweiswürdigung rechtfertigen die Zulassung nur bei Willkür; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung begründen für sich allein keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.

2

Zur Zulassung wegen eines Verfahrensmangels muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass das Verwaltungsgericht sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).

3

Eine Hinweispflicht des Gerichts zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur, wenn nach dem bisherigen Prozessverlauf auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht mit der konkreten Bewertung seines Vortrags rechnen musste.

4

Angriffe auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründen nur dann die Zulassung der Berufung, wenn die angegriffene Würdigung willkürlich ist; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Sachverhalts genügen nicht.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 8373/15.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.

4

Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels liegt nicht vor. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

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Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe die Feststellung, die Großfamilie könne die für die medizinische Betreuung des Klägers erforderlichen Mittel aufbringen, im Urteil überraschend getroffen.

6

Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N.

8

Gemessen hieran liegt hier keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Bereits im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt ist der Kläger u.a. zu weiteren noch im Heimatland lebenden Verwandten befragt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ihn zu seiner wirtschaftlichen Grundlage im Fall einer Rückkehr nach Pakistan befragt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der im Urteil angeführten, nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Erkenntnislage zu Pakistan musste der anwaltlich vertretene Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seine familiäre Situation im Herkunftsland im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Lage im Rückkehrfall würdigen würde. Insofern durfte es ihn nicht überraschen, dass das Verwaltungsgericht hieraus Schlussfolgerungen für die Frage ziehen könnte, ob die erforderliche medizinische Behandlung des Klägers in Pakistan gewährleistet sein werde.

9

Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, die Annahmen des Verwaltungsgerichts betreffend die finanziellen Möglichkeiten seiner Großfamilie seien falsch. Damit wendet er sich der Sache nach gegen eine von ihm nicht geteilte Würdigung des Sachverhalts. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt sind, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2016 – 4 A 2491/14.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.