Zulassung der Berufung verworfen: Antrag ohne Prozessbevollmächtigten unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Die Frist nach § 124a Abs. 4 VwGO war abgelaufen; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 67 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, bereits bei Einlegung des Antrags.
Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags, wenn hieran nicht fristgerecht durch Bevollmächtigung des Antragstellers genügen getan wird.
Die nach § 124a Abs. 4 VwGO gesetzte Monatsfrist für die Einlegung des Zulassungsantrags ist zwingend; ein nachträglicher Bevollmächtigungswechsel kann die Fristversäumnis nicht heilen.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen; der Streitwert ist nach §§ 47, 52 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 22/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.7.2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der ausdrücklich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Antrags (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
Der Verweis des Klägers auf eine noch erfolgende Begründung des Zulassungsantrags durch einen Prozessbevollmächtigten lässt den Vertretungsmangel nicht entfallen. Die einmonatige Frist des § 124a Abs. 4 VwGO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach der am 18.7.2020 erfolgten Zustellung des Urteils mit Ablauf des 18.8.2020 verstrichen, ohne dass dem Vertretungserfordernis genüge getan worden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.