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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2243/19·10.08.2023

Zulassung der Berufung: Rücknahme von Zuwendungen wegen vorzeitigen Maßnahmenbeginns

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Anfechtungsklage gegen die Rücknahme von Förderbescheiden abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob die Bewilligung wegen Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns rechtswidrig war. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnte den Zulassungsantrag ab. Maßgeblich sei, dass bereits die verbindliche Bestellung bzw. der Abschluss eines Liefer-/Leistungsvertrags vor Erlass des Zuwendungsbescheids als Vorhabenbeginn gilt und ein schriftlich dokumentierter Rückabwicklungsvorbehalt fehlte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Verstößt die Bewilligungspraxis einer Zuwendungsbehörde regelmäßig gegen bestimmte, richtliniengeprägte Bewilligungsvoraussetzungen, ist eine hiervon abweichende Leistungsgewährung im Einzelfall mit dem objektiv-rechtlichen Gleichbehandlungsgebot unvereinbar und führt zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung.

3

Ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn liegt bei Projektförderungen grundsätzlich bereits im Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags bzw. in einer verbindlichen Bestellung vor Erlass des Zuwendungsbescheids.

4

Ein ausnahmsweise unschädlicher Vertragsschluss vor Bewilligung setzt nach der tatsächlichen, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis regelmäßig einen beim Vertragsschluss schriftlich dokumentierten, folgenlosen Rückabwicklungsvorbehalt für den Fall der Nichtbewilligung voraus.

5

Soweit die Verwaltungspraxis für die Förderfähigkeitsprüfung ausschließlich auf schriftlich einzureichende Nachweise abstellt, ist ein lediglich mündlich behaupteter Vorbehalt ohne entsprechende Dokumentation für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung der Bewilligung und der Rücknahme regelmäßig unerheblich.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 48 VwVfG NRW§ 44 LHO NRW§ Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P§ 154 Abs. 2 VwGO§ 39 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2267/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29.4.2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.350,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.

4

Daran fehlt es hier.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3.5.2018 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des für die Rücknahme der Zuwendungsbescheide maßgeblichen § 48 VwVfG NRW seien erfüllt. Die Zuwendungsbescheide vom 5.12.2016 seien rechtwidrig. Die Zuwendungsgewährung habe gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns verstoßen. Der Kläger habe das Angebot für die beiden Fördermaßnahmen am 23.10.2016 unterzeichnet und damit die Auftragserteilung bestätigt. Die Zuwendungsbescheide seien erst am 5.12.2016 ergangen. Dass er die Bestätigung am 23.10.2016 lediglich deshalb unterzeichnet habe, damit das Angebot der Firma X.  vom 11.10.2016 seine Gültigkeit nicht verliere, ändere nichts daran, dass ein (Werk-)Vertrag zwischen ihm und der Firma X.  zustande gekommen sei. Materiallieferung und Ausführung der Arbeiten seien für die Frage eines vorzeitigen Maßnahmebeginns irrelevant. Es sei auch nicht vorgetragen worden, dass der Kläger vor der durch Unterzeichnung des Angebots am 23.10.2016 erfolgten Auftragsbestätigung einen Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung der Zuwendungen vereinbart habe.

6

Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg.

7

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme der Zuwendungsbescheide sei zu Recht erfolgt, wird mit der Antragsbegründung nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Zuwendungsbescheide des Beklagten vom 5.12.2016 waren rechtswidrig. Die streitgegenständliche Zuwendung hätte nach der hier maßgeblichen, von der Förderrichtlinie geprägten tatsächlichen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht bewilligt werden dürfen, weil der Kläger vorzeitig mit der Maßnahme begonnen hat.

8

Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistungen gewährt.

9

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.4.2003 ‒ 3 C 25.02 ‒, juris, Rn. 17, m. w. N., und vom 25.4.2012 ‒ 8 C 18.11 ‒, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 5.1.2022 – 4 A 2368/18 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

10

Dies war hier der Fall. Der Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 5.12.2016 bis zum 15.12.2017 (Bewilligungszeitraum) unter Bezugnahme auf das Förderprogramm „progres.nrw (Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen)“ eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 3.550,00 Euro (=2.500,00 Euro + 850,00 Euro) für die Errichtung einer Biomasseanlage und einer Solarkollektoranlage am Projektstandort in Z.  bewilligt, obwohl die Voraussetzungen für die Bewilligung, wie sie in der tatsächlichen, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis des Beklagten regelmäßig gehandhabt worden sind, nicht vorlagen.

11

Nach Nr. 4.2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung (RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen – VII – 4 – 43.00 – vom 20.2.2013 i. d. F. vom 30.9.2016), deren vollständige Kenntnisnahme der Kläger unter Nr. 4.1. der von ihm unterzeichneten Förderanträge bestätigt hat, werden Vorhaben nur gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids durch die zuständige Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist bei hier in Rede stehenden Zuwendungen zur Projektförderung gemäß Nr. 1.3.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW, welche gemäß Nr. 1.2 der oben genannten Richtlinie Grundlage der Zuwendung sind, grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Entsprechend heißt es auch in dem nach Nr. 7.1 der Förderrichtlinie für die Antragstellung zu verwendenden Antragsvordruck, wie er auch von dem Kläger unterschrieben und eingereicht worden ist, unter Nr. 4.4.: „Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird. Als Maßnahmebeginn gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf und/oder die Installation (Lieferungs- oder Leistungsvertrag). Planungen, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks sowie kleinere vorbereitende Maßnahmen zur späteren Projektrealisierung […] gelten nicht als Beginn des Vorhabens.“ Wird die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben – auch mit Blick auf den vorzeitigen Maßnahmebeginn – erwirkt, sieht Nr. 8.2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), welche gemäß Nr. II des jeweiligen streitgegenständlichen Zuwendungsbescheids Bestandteil desselben sind, die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs vor. In tatsächlicher praktischer Umsetzung dieser Vorgaben hat der Beklagte den Kläger vorsorglich nochmals in den Hinweisen zum jeweiligen Antrag und in den Eingangsbestätigungen vom 9.11.2016 bzw. 1.12.2016 auf das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen und ausgeführt, dass als solcher grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten sei. Abweichend hiervon geht der Beklagte nach seiner Verwaltungspraxis allenfalls dann nicht von einem förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn aus, wenn sich ein Antragsteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine folgenlose Rückabwicklungsoption für den Fall der Versagung der Zuwendung vorbehält.

12

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2023 – 4 A 2905/19 –, juris, Rn. 11.

13

Die entsprechende Zuwendungspraxis hat der Beklagte in der Begründung seines Rücknahmebescheids und im gerichtlichen Verfahren noch einmal bestätigt. Schon in dem Bescheid hat er die sich aus der Förderrichtlinie ergebenden Anforderungen wiederholt, auf die diesbezüglichen Erklärungen des Klägers in dem Förderantrag ausdrücklich Bezug genommen und weiter ausgeführt, als Zuschussgeber gehe er davon aus, dass erst durch den Zuschuss die Maßnahmenrealisierung letztendlich ausgelöst werde. Gebe der Antragsteller durch vorzeitigen Maßnahmebeginn zu erkennen, dass er das Projekt auch ohne Zuschuss realisieren würde, bestehe für den Zuschussgeber keine Notwendigkeit der Unterstützung mehr. Bei entsprechend richtiger, vollständiger Antragsangabe, hier Mitteilung der Angebotsbestätigung [= Bestellung] (vgl. Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3.5.2018 und Schriftsatz vom 11.9.2018) wären die Zuwendungsbescheide aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht ergangen.

14

Die sich aus dieser von dem Kläger nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Verwaltungspraxis des Beklagten ergebenden Anforderungen zugrunde gelegt, hat der Kläger mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vorzeitig begonnen. Er hat vor Erteilung der Zuwendungsbescheide vom 5.12.2016 das Angebot über die geförderten Maßnahmen unter dem 23.10.2016 mit seiner Unterschrift bestätigt und damit die förderschädliche Bestellung vorgenommen. Unmittelbar vor dem Unterschriftenfeld hieß es „Das bestätigte Angebot gilt als Bestellung.“ Einen ausdrücklichen Vorbehalt, dass bei Versagung der Zuwendung die Bestellung als nicht getätigt gelten soll, beinhaltet das Angebotsschreiben nicht. Insbesondere fehlt jeder Hinweis auf ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret für den Fall der Nichtgewährung der Zuwendung vereinbartes folgenloses Loslösungsrecht vom Vertrag. Hierauf kann auch nicht aus der Bestätigung der beauftragten Firma vom 27.3.2018 über die Materialanlieferung am 13.12.2016 und den Beginn der Montagearbeiten am 19.12.2016 geschlossen werden. Vielmehr ist augenfällig, dass sich dieses Bestätigungsschreiben zum Vertragsschluss und/oder einer etwaigen Wirksamkeitsbedingung nicht verhält. Aus dem Einwand, maßgeblich sei auf eine gegenüber der Firma vorrangige mündliche Nebenabrede abzustellen, folgt nichts anderes, weil eine das Fördervorhaben betreffende mündliche Vereinbarung nach der tatsächlichen, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis des Beklagten jedenfalls dann nicht berücksichtigt wurde, wenn sie bei Vertragsschluss nicht schriftlich dokumentiert war. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens waren ausschließlich die schriftlich einzureichenden Dokumente. Nur diese konnten dem von dem Zuwendungsempfänger zu erbringenden Verwendungsnachweis beigefügt werden. Zu diesen Dokumenten gehörten unter anderem der Nachweis der Auftragsbestätigung mit Datum und Unterschrift (vgl. Nr. 4, 3. Punkt, der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 5.12.2016 zum Az. 64.65.16.05-090-08; Nr. 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P –). Mit Blick darauf hat der Kläger bereits bei der Antragstellung im Formularantrag unter 4.2. erklärt, alle Angaben zum Antragsverfahren – wozu auch die Verneinung des vorzeitigen Maßnahmebeginns (vgl. Nr. 4.4. der Erklärungen im Antragsformular) gehört – durch geeignete Unterlagen belegen zu können. An einer solchen notwendig spätestens vor Erlass des jeweiligen Zuwendungsbescheids erfolgten Manifestation der behaupteten mündlichen Nebenabrede fehlte es hier. Auch insofern kommt es nicht darauf an, ob zwischen den Vertragsparteien aufgrund mündlicher Abrede die Wirksamkeit des Vertragsschlusses von der positiven Bescheidung des jeweiligen Förderantrags abgehangen hat. Hierbei handelt es sich um einen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung unerheblichen hypothetischen Kausalverlauf. Denn geeignete Unterlagen zum Beleg lagen bei Zuwendungsbewilligung unstreitig nicht vor. Entsprechend sind auch die Ausführungen des Klägers im Zulassungsvorbringen zum Grundsatz des Vorrangs der mündlichen Individualabrede für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rücknahmeverfügung rechtlich unerheblich, weshalb es auch keiner vom Kläger für erforderlich gehaltenen Beweiserhebung hierzu durch das Verwaltungsgericht bedurfte.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.