Verfahren nach Erledigungserklärung eingestellt; Vorinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verwaltungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte das Urteil der Vorinstanz nach § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt, der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Vorinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Beklagte trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Ein Urteil der Vorinstanz ist bei Erledigungssituation für wirkungslos zu erklären nach § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden; bei Erledigung können die Kosten nach billigem Ermessen derjenigen Partei auferlegt werden, die bei Fortführung voraussichtlich unterlegen wäre.
Der Streitwert für das Rechtszugverfahren ist nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen; Beschlüsse über die Einstellung sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 1927/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2012 ‑ 3 K 1927/12 ‑ ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Hier entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie bei einer Fortführung des Rechtsstreites voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wie den Beteiligten mit gerichtlichen Verfügungen vom 24. Juli 2014 und vom 19. August 2014 im Einzelnen erläutert worden ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).