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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2227/03·19.01.2006

Zulassungsantrag zur Berufung zu Teilerlass nach § 18b BAföG abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln betreffend die Gewährung von Teilerlass und Nachlass nach dem BAföG. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und fehlender grundsätzlicher Bedeutung ab. Es stellte klar, dass ein leistungsabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG erst nach Bestandskraft der Darlehensfeststellung berechnet werden kann und eine vorläufige Regelung während Widerspruchs-/Klageverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen BAföG-Entscheidung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, grundsätzliche Bedeutung oder einen beachtlichen Verfahrensmangel voraus.

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Ein leistungsabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG kann erst ausgesprochen werden, wenn der für den Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag bestandskräftig festgestellt ist, da die Höhe des Erlasses prozentual von diesem Betrag abhängt.

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Für die Dauer eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens sieht das BAföG keine vorläufige Erlassregelung vor; da Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, kann der Darlehensschuldner den maßgeblichen Darlehensbetrag bis zum Abschluss des Verfahrens zurückbehalten.

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Ein Nachlass wegen vorzeitiger Tilgung nach § 18 Abs. 5b BAföG lässt sich erst zutreffend berechnen und festsetzen, wenn die Ablösungssumme sowie der Darlehensbestand und etwaige Teilerlasse endgültig feststehen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18 b Abs. 2 BAföG§ 18 Abs. 5 b BAföG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 18b Abs. 1–3 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 6795/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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1. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 BAföG erst dann ausgesprochen werden kann, wenn der für den Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag bestandskräftig festgestellt ist, weil sich nach diesem Betrag die im Gesetz prozentual bestimmte Höhe des Teilerlasses bestimmt. Eine vorläufige Erlassregelung für die Dauer eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, wie sie der Kläger begehrt, sieht das Gesetz nicht vor. Für eine solche vorläufige Regelung besteht auch kein sachliches Bedürfnis. Da Widerspruch und Klage gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid aufschiebende Wirkung besitzen,

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vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 24. August 1999 -  16 B 1177/99 -,

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liegt es in der Hand des Darlehensschuldners, den nach § 18 b Abs. 2 BAföG zu erlassenden Darlehensbetrag bis zum Abschluss des Widerspruchs-/Klageverfahrens zurückzubehalten. Die in der Antragsschrift vertretene Ansicht, derjenige, der den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid anfechte, sei genötigt, der Beklagten in Höhe des Erlassbetrages ein zinsloses Darlehen zu gewähren, trifft demnach nicht zu.

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Entsprechendes gilt, soweit der Kläger unter 3. der Antragsschrift den Nachlass wegen vorzeitiger Tilgung nach § 18 Abs. 5 b BAföG anspricht: Ein solcher Nachlass lässt sich  erst zutreffend berechnen und festsetzen, wenn die Ablösungssumme feststeht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall in zweifacher Hinsicht nicht gegeben. Denn es steht bisher weder der geleistete Darlehensbetrag noch die Höhe eines nach § 18 b Abs. 2 BAföG zu gewährenden Teilerlasses fest, der die Ablösungssumme mindert, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

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Falls man dem Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 6. April 1999 eine Nachlassfestsetzung gemäß § 18  Abs. 5 b BaföG entnehmen will, ist diese Festsetzung zwar verfrüht und deswegen rechtswidrig. Da die Festsetzung den vom Kläger geforderten Betrag (erheblich) übersteigt, fehlt es aber jedenfalls an der von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzten  Rechtsverletzung, so dass der Kläger auch nicht die isolierte Aufhebung dieser Festsetzung verlangen kann.

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2. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechsache grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Soweit der Kläger die Frage aufwirft,

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„Muss die Beklagte den leistungsabhängigen Teilerlass (§ 18 b Abs. 1 - 3 BAföG) auch schon dann einstweilen und abhängig von der jeweiligen Darlehenssumme gewähren, wenn ihre Darlehensfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist?“,

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bedarf es keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt.

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Die darüber hinaus formulierten Fragen,

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„Darf die Beklagte zahlungszeitabhängigen Teilerlass gewähren auf gezahlte Beträge, die der Auszubildende ausdrücklich nicht zur Darlehenstilgung, sondern nur zur Vollstreckungsabwendung (BGH NJW 72, 1750) gezahlt hat und für die er den nach § 18 Abs. 5 b Satz 2 BAföG erforderlichen Antrag erkennbar willentlich nicht gestellt hat?“

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sowie

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„Muss die Beklagte den nach § 18 Abs. 5 b Satz 2 BAföG beantragten zahlungszeitabhängigen Teilerlass auch dann schon gewähren, wenn der Darlehensfeststellungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist?“

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rechtfertigen eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gleichfalls nicht. Die erstgenannte Frage ist - ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte - jedenfalls deshalb zu verneinen, weil gemäß § 18 Abs. 5 b Satz 2 BAföG Voraussetzung für die Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Tilgung ein entsprechender Antrag des Darlehensnehmers ist und die Frage voraussetzt, dass ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist. Die zweite Frage bedarf gleichfalls keiner weiteren Klärung im Berufungsverfahren, wie sich wiederum aus den oben unter 1. angestellten Überlegungen ergibt.

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3. Dem Antragsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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Auf die unter 1. a) der Antragsschrift behauptete Verwaltungspraxis der Beklagten, bis einschließlich Prüfungsjahr 1988 den leistungsabhängigen Teilerlass unabhängig von der Bestandskraft der Darlehensfestsetzung gewährt zu haben, kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, nach dem eine solche Übung rechtswidrig gewesen wäre, nicht an. Infolgedessen war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich mit diesem Gesichtspunkt auseinander zu setzen.

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Auch die Ausführungen in der Antragsschrift zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils über den Inhalt des Schreibens vom 7. Oktober 1998 greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht berichtet insoweit sinngemäß von dem Begehren des Klägers, einen möglichst hohen Erlass des Restdarlehens wegen vorzeitiger Tilgung nach Gewährung von Erlassbeträgen gemäß § 18 b Abs. 2 und 3 BAföG zu erhalten. Dass das Verwaltungsgericht damit den Inhalt des Schreibens vom 7. Oktober 1998 verkannt hat, ist nicht zu ersehen, zumal das Schreiben ausdrücklich auf die Eingabe des Klägers vom 25. April 1994 Bezug nimmt, in der ein solches Begehren wortgleich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts formuliert war. Die vorgenannte Deutung des Schreibens vom 7. Oktober 1998 entspricht im Übrigen auch dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 2. Februar 1999, in dem nach Abzug der Erlassbeträge nach § 18 b Abs. 2 und 3 BAföG gleichfalls der wegen vorzeitiger Tilgung maximal zu erreichende Nachlass zugrunde gelegt wird.

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Soweit der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage rügt, ob er zu den ersten dreißig vom Hundert aller Prüfungsabsolventen des Jahres 1993 gehörte, kann sich daraus schon deshalb kein beachtlicher Verfahrensfehler ergeben, weil die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.