Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung im Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht ihn zu seiner Fluchtgeschichte nicht angehört habe. Das OVG verneint die Gehörsverletzung: Der Kläger hatte im mündlichen Termin Gelegenheit zur Ergänzung, machte davon aber keinen Gebrauch. Zudem fehlte die substantiierte Darlegung, welche entscheidungserheblichen Ergänzungen er hätte vortragen wollen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst in mündlicher Verhandlung insbesondere das Recht des Beteiligten auf Äußerung; inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, liegt im Verantwortung des Beteiligten.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die substantiierte Darlegung dessen, was die Partei bei genügender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag für die Entscheidung relevant gewesen wäre.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Beteiligte im Termin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, entscheidungserhebliche Umstände vorzutragen, dies aber unterlässt.
Die bloße Behauptung einer Gehörsverletzung begründet keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO; es fehlt der Zulassungsantrag bei unsubstantiierter Rüge.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 6265/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2017 – 5 C 5.17 D –, juris, Rn. 8, m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 6.2.2019 ‒ 4 A 939/17 ‒, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
Ausgehend davon greift der Einwand des Klägers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihn das Verwaltungsgericht nicht zu seiner Fluchtgeschichte angehört habe, nicht durch. Nachdem das Verwaltungsgericht in seinem Gerichtbescheid vom 25.7.2018 ausführlich dargelegt hatte, warum es im Falle des Klägers keine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale feststellen könne und dass ihm zudem interner Schutz zur Seite stehe, hat es ihm in der daraufhin von ihm beantragten mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, über das bisherige Vorbringen hinaus vorzutragen. Davon hat der Kläger bezogen auf die von ihm geltend gemachte Verfolgungsgefahr jedoch keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Stattdessen hat er sich abschließend darauf beschränkt, sich den vom Verwaltungsgericht protokollierten und im Urteil erwogenen Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten anzuschließen.
Überdies erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, grundsätzlich die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2019 – 4 A 3580/19.A –, juris, Rn. 8, m. w. N.
Auch daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen oder vertiefenden Ausführungen er zur Art und Intensität seiner vorgebrachten Verfolgung sowie zu der Annahme des Verwaltungsgerichts hätte machen wollen, er könne in Pakistan auf internen Schutz zurückgreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.