Ablehnung von Zulassung der Berufung und PKH im Streit um Prämiengutscheine
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln sowie Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage ist, ob der Zulassungsantrag hinreichende Erfolgsaussicht oder sonstige Zulassungsgründe i.S.d. §124 VwGO aufzeigt. Das OVG NRW lehnt sowohl die Zulassung als auch die PKH ab, weil keine ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargetan sind. Zudem fehlt es an nachprüfbaren Nachweisen zur Einhaltung der Förderrichtlinien und an tragfähigen Beweisanträgen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung und Antrag auf Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Zulassung mangels hinreichender Erfolgsaussicht und nicht substantiierten Zulassungsgründen verweigert
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert die substantielle Darlegung mindestens eines Zulassungsgrundes (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung), die sich nicht allein durch pauschale oder widersprüchliche Behauptungen begründen lassen.
Bei Förderanträgen nach verbindlichen Förderrichtlinien obliegt es der auszahlenden Stelle, die Einhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen zu prüfen; der Förderberechtigte trifft die Darlegungs- und Beweispflicht für die Voraussetzungen des Auszahlungsanspruchs.
Unsubstantiierte Beweisanträge ohne ladungsfähige Anschriften oder konkrete Anhaltspunkte genügen nicht, um im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 4207/13
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. August 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerin als juristische Person die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 166 VwGO erfüllt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Ihre umfangreichen Ausführungen zum Rechtscharakter des Prämiengutscheins sind unerheblich. Nach Ziffer 4 Abs. 2, 4. Spiegelstrich der „Richtlinien zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen der „Bildungsprämie“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2009“ (Förderrichtlinien), auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, setzt ein Auszahlungsanspruch unter anderem voraus, dass die Weiterbildung vor Ausstellung des Gutscheins noch nicht gebucht wurde. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Auszahlungsvoraussetzung. Das ergibt sich bereits eindeutig aus der einleitenden Bestimmung der Ziffer 4 Abs. 2 der Förderrichtlinien: „Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, erhalten unter folgenden Voraussetzungen eine Erstattung“. Unabhängig davon kann die Einhaltung dieser Regelung offensichtlich nicht bei der Ausstellung der Prämiengutscheine geprüft werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dies in ihrer maßgeblichen Förderpraxis anders handhaben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Hinblick auf diese Regelung bedurfte es damit keines „Widerrufs“ des Prämiengutscheins.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beklagte dürfe die Einhaltung des in Ziffer 4 Abs. 2, 4. Spiegelstrich der Förderrichtlinien vorgesehenen zeitlichen Ablaufs nicht überprüfen, sondern müsse der mit dem Auszahlungsantrag verbundenen Erklärung, der Kurs sei erst nach Ausstellung des Prämiengutscheins gebucht worden, ohne weiteres vertrauen, ist falsch; vielmehr ist es Aufgabe der Beklagten, die Voraussetzungen eines Auszahlungsanspruchs zu prüfen. Die Klägerin hat diese zu belegen. Dass sie offenkundig nicht in der Lage ist, auch nur in einem der umstrittenen Fälle aussagekräftige Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung vorzulegen, geht daher zu ihren Lasten. Im Übrigen stellen das Fehlen jeglicher Unterlagen und die sich widersprechenden Erklärungen der Klägerin hierzu hinreichende Anhaltspunkte dafür dar, dass die Beklagte als auszahlende Stelle die Einhaltung der Förderrichtlinien hier einer näheren Überprüfung zu unterziehen hatte.
Insoweit bedurfte es – spätestens nach der unter anderem auf diesen Umstand abstellenden Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 2012 – 4 B 1128/12 – auch keines erneuten Hinweises auf die potentielle Entscheidungserheblichkeit der fehlenden Anmeldeformulare. Ein sorgfältiger Beteiligter musste hiermit rechnen. Die Klägerin hat hierzu auch – allerdings unklar und widersprüchlich – vorgetragen. Im Übrigen bestätigt das Zulassungsvorbringen, dass die Beklagte bereits im März 2012 auch die fehlenden Anmeldeformulare thematisiert hat.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich schließlich auch nicht aus den pauschalen Beweisangeboten in der Begründung des Zulassungsantrags. Die Angabe, „alle Teilnehmer“ der fraglichen Kurse könnten bestätigen, dass die Buchung erst nach Ausstellung des Prämiengutscheins erfolgt sei, genügt nicht den Substantiierungsanforderungen. Ladungsfähige Anschriften fehlen. Daneben ist weder dargelegt noch nachvollziehbar, dass sich der damalige Geschäftsführer der Klägerin an alle Fälle, die vorliegend streitgegenständlich sind, tatsächlich erinnern kann, obwohl er in keinem Fall über die Anmeldung einen Vermerk fertigte. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung hat die Klägerin ebenfalls nicht vorgelegt. Es handelt sich daher um Beweisanträge ins Blaue hinein, denen nicht einmal in einem Hauptsacheverfahren nachzugehen wäre. Daher sind sie nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu wecken.
Vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. September 2011 – 11 LA 209/11 –, NJW 2011, 3673 f.
Unabhängig davon steht der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag im Widerspruch zum bisher geschilderten Anmeldeverfahren. Die Klägerin behauptet nunmehr, die Prämiengutscheine seien stets bei der Anmeldung vorgelegt worden. Im bisherigen Verfahren hatte sie angegeben, die Anmeldungen seien entweder „in schriftlicher Form, per Telefon oder auch per E-Mail“ erfolgt bzw. „per E-Mail oder telefonisch“. Wie die Teilnehmer bei dem eidesstattlich von Herrn K. versicherten Anmeldeverfahren per Telefon oder per E-Mail Prämiengutscheine überreichen konnten, ist unverständlich.
Im Hinblick auf den Nachtrag der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag zum Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2012 – 4 B 1128/12 – sei lediglich angemerkt, dass die Klägerin die Begründung des Senats missversteht. Der Senat hat in dem angeführten Beschluss in erster Linie darauf abgestellt, dass die Beklagte zu Recht eine nicht förderfähige innerbetriebliche Weiterbildung aufgrund eines Firmenverbundes angenommen habe, nicht aber auf eine möglicherweise zu ändernde oder geänderte Förderpraxis („unabhängig davon“). Gegen Ersteres hat die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen. Deshalb erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis auch aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2012 als richtig.
Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen. Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
Schließlich hat die Rechtssache auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen wirft schon keine konkrete Rechtsfrage auf, Ausführungen dazu, dass diese grundsätzlich klärungsfähig und noch klärungsbedürftig wäre, fehlen vollständig. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannte „Rechtscharakter der Prämiengutscheine“ ist – wie ausgeführt – nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).