Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen, das ihre Klage gegen den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung und die Entfernung von Geldspielgeräten abwies. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit bestehen. Die Einwände zur Eignung des Aufstellorts, zur Bekanntgabe über den Prozessbevollmächtigten und zur Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen überzeugen das Gericht nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wegen Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; solche Zweifel liegen nur vor, wenn tragende Rechtsgrundsätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Ein Widerruf einer zuvor erteilten Geeignetheitsbestätigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist gerechtfertigt, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen ergeben, dass der Aufstellort für Geldspielgeräte nicht mehr geeignet ist.
Zur Abgrenzung, ob eine Betriebslokalität als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der SpielV zu qualifizieren ist, kommt es auf die konkrete, im Vordergrund stehende Nutzung an; das bloße Vorhandensein eines Getränke- oder Snackangebots genügt ohne weitere Umsatz- oder Nutzungsnachweise nicht zur Annahme der Prägung durch Gaststättenbetrieb.
Die Bekanntgabe einer Verwaltungsvorschrift bzw. -verfügung über den Prozessbevollmächtigten kann wirksam sein; eine nachträgliche Heilung eines etwaigen Bekanntgabemangels tritt ein, wenn die Vollmacht ausdrücklich auch die außergerichtliche Vertretung und das Vorverfahren umfasst und die Verfügung dem Bevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2958/22
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, diese sei formell rechtmäßig, insbesondere der Klägerin wegen der entsprechenden Vollmacht ordnungsgemäß über ihren Prozessbevollmächtigten bekanntgegeben worden und erweise sich auch als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW für den Widerruf der gemäß § 33c Abs. 3 GewO der Klägerin erteilten Geeignetheitsbestätigung lägen vor. Die Beklagte wäre aufgrund der von ihr zwischen November 2021 und März 2023 getroffenen Feststellungen und damit aufgrund von nachträglich eingetretenen Tatsachen berechtigt gewesen, der Klägerin die Geeignetheitsbestätigung nicht zu erteilen, an deren ursprünglicher Rechtmäßigkeit keine Zweifel erkennbar seien. Vielmehr hätte sie deren Erteilung aufgrund ihrer zuletzt im Hinblick auf den in Rede stehenden Betrieb getroffenen Feststellungen versagen müssen. Das streitbefangene Ladenlokal habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 10.6.2022 keinen geeigneten Aufstellungsort mehr dargestellt, weil im Rahmen einer Gesamtschau dem Ausschank von Getränken dort zur Überzeugung des Gerichts nur eine untergeordnete Rolle zukomme. Dies folge aus den detailreichen Feststellungen der Beklagten aufgrund der Kontrollbesuche im November 2021, Dezember 2021 und März 2022. Danach entspreche bereits das äußere Erscheinungsbild der Betriebsstätte, deren Jalousie durchweg zugezogen und die dadurch nicht einsehbar gewesen sei, und die ferner nicht über Außenwerbung verfügt habe, deutlich einer Örtlichkeit, in der das Glücksspiel im Mittelpunkt stehe. Dieses Bild werde durch die Beschreibungen des Innenraums bestätigt, die mit im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern belegt seien. Auch die anwesenden Gäste hätten nach den Feststellungen der Beklagten nur in untergeordnetem Maße Getränke konsumiert; dagegen hätten sie zum Großteil Karten gespielt oder die aufgestellten Spielautomaten bedient. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einwendungen der Klägerin könnten diesen Eindruck nicht erschüttern. Ohne den Widerruf werde das öffentliche Interesse gefährdet. Die Beklagte habe auch ihr Rücknahmeermessen nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützte Anordnung der Entfernung der in der Betriebsstätte aufgestellten Geldspielgeräte und die auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung seien aus den in der Ordnungsverfügung angeführten Gründen ebenfalls rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Klägerin setzt mit ihrem Zulassungsvorbringen bereits der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Widerrufsverfügung habe der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten bekanntgegeben werden dürfen, zumindest sei sie diesem, dem sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung Prozessvollmacht erteilt habe, tatsächlich zugegangen und ein etwaiger Bekanntgabefehler geheilt, nichts Durchgreifendes entgegen. Die auf die Anhörung vorgelegte Vollmacht, die ausdrücklich auch die außergerichtliche Vertretung, das verwaltungsgerichtliche Verfahren und das Vorverfahren umfasste, ermächtigte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, weil sich aus der bloßen Bezeichnung der Anhörung als Anlass der Mandatierung keine Beschränkung des Vertretungsumfangs ergab. Gegen die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst ein etwaiger Fehler bei der Bekanntgabe sei jedenfalls nachträglich geheilt worden, führt die Klägerin kein schlüssiges Gegenargument an.
Ebenso wenig zieht sie die Annahme des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel, dem Ausschank von Getränken komme in dem Ladenlokal nur eine untergeordnete Rolle zu. Die Einwände der Klägerin vermögen diese anhand des durch die vorgelegten Lichtbilder vermittelten optischen Außen- und Inneneindrucks der Räumlichkeit sowie auf Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten bei mehreren Kontrollen gestützte Einschätzung des Gerichts nicht zu entkräften.
Ihr Einwand greift nicht durch, die vorgelegten Bilder dokumentierten, dass sowohl ausreichende Getränke im Thekenbereich als auch im Lager sowie Essen in Form von Snacks vorhanden seien, die Gaststätte sei auch typentsprechend eingerichtet. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und der Klarstellung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darauf abgestellt, dass Räumlichkeiten einer Schank- und Speisewirtschaft nur dann geeignete Aufstellorte für Geldspielgeräte sind, wenn sie durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen; das Spielen darf nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- und Beherbergungsleistung sein und die Räume dürfen nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden. Entscheidend ist die im Vordergrund stehende konkrete Nutzung des Betriebs, die nach der auf die entsprechenden Feststellungen bei den durchgeführten Kontrollen gestützten Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in einem gastronomischen Angebot liegt. Der Verweis der Klägerin auf das Vorhandensein eines ausreichenden Getränkeangebots ändert angesichts der festgestellten nicht entsprechenden Nutzung daran nichts. Ebenso wenig hat das Vorbringen entscheidungserhebliche Bedeutung, die fehlende Bemerkbarkeit der Nutzung des Getränke- und Snackangebots liege daran, dass die Tische sehr schnell abgeräumt würden, es wäre widersinnig, wenn der Betreiber das große Getränke- und Snackangebot vorhalte und auffülle, wenn der Hauptzweck nicht die Abgabe von Speisen und Getränken wäre. Es ist angesichts der während der Kontrollen festgestellten im Schwerpunkt abweichenden Nutzung schon nicht überzeugend und ersetzt im Übrigen keine zum Nachweis der Behauptung, das gastronomische Angebot stehe im Vordergrund, geeignete Umsatz- und Erlösaufstellung. Ungeachtet dessen ist das aktenkundig festgestellte und nicht umstrittene Vorhalten eines ausschließlich kiosktypischen Getränke- und Snackangebots lediglich geeignet, zu belegen, dass derartige Speisen und Getränke verkauft werden. Der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, in der Getränke oder zubereitete Speisen gerade zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, und der sich nicht lediglich als Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darstellt, in dem die Verabreichung von (zubereiteten) Speisen oder Getränken (zum Verzehr an Ort und Stelle) nur eine untergeordnete Rolle spielt, liegt darin nicht. Es ist weder ersichtlich, dass in den Räumlichkeiten zubereitete Speisen angeboten werden, noch dass der Schwerpunkt im Ausschank von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle liegt.
Schon deshalb verfängt auch der Einwand nicht, die Kontrollen seien zu Zeiten erfolgt, die nicht gerade umsatzstark gewesen seien. Soweit die Klägerin die Zeitpunkte der Kontrolle (am 3.2.2020 gegen 12:45 Uhr, am 2.7.2020 gegen 18:00 Uhr, am 23.11.2021 gegen 20:15 Uhr, am 13.12.2021 gegen 14:30 Uhr, am 3.3.2022 gegen 18:30 Uhr, am 19.5.2022 gegen 19:45 Uhr und lediglich ergänzend am 17.6.2023 gegen 20:30 Uhr) bemängelt, benennt sie schon selbst keinen Zeitpunkt, zu dem in der Schankwirtschaft auch nach ihrer Einschätzung mit einem guten Besuch zu rechnen sein könnte, der eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Abgesehen davon soll eine Schank- und Speisewirtschaft, wie es der Aufstellort nach Ansicht der Klägerin sein soll, den Speise- und Getränkeumsatz während der gesamten Öffnungszeit und nicht nur zu ganz bestimmten Zeiten generieren, zumal die meisten Kontrollen zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, in dem üblicherweise mit einer Gaststättennutzung zu rechnen ist.
Fehlt es an durchgreifenden Einwänden gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung, geht auch der auf die Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung aufbauende Einwand hinsichtlich der Anordnung der Entfernung der Geldspielgeräte und der Androhung eines Zwangsmittels ins Leere.
Die Berufung ist auch nicht wegen der ausschließlich behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der ebenfalls nur behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Es fehlt an der jeweils nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung, weshalb der entsprechende Zulassungsgrund vorliegen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.