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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2176/23·09.03.2026

Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerbe- und OrdnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen, das ihre Klage gegen den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung und die Entfernung von Geldspielgeräten abwies. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit bestehen. Die Einwände zur Eignung des Aufstellorts, zur Bekanntgabe über den Prozessbevollmächtigten und zur Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen überzeugen das Gericht nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wegen Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; solche Zweifel liegen nur vor, wenn tragende Rechtsgrundsätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Ein Widerruf einer zuvor erteilten Geeignetheitsbestätigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist gerechtfertigt, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen ergeben, dass der Aufstellort für Geldspielgeräte nicht mehr geeignet ist.

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Zur Abgrenzung, ob eine Betriebslokalität als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der SpielV zu qualifizieren ist, kommt es auf die konkrete, im Vordergrund stehende Nutzung an; das bloße Vorhandensein eines Getränke- oder Snackangebots genügt ohne weitere Umsatz- oder Nutzungsnachweise nicht zur Annahme der Prägung durch Gaststättenbetrieb.

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Die Bekanntgabe einer Verwaltungsvorschrift bzw. -verfügung über den Prozessbevollmächtigten kann wirksam sein; eine nachträgliche Heilung eines etwaigen Bekanntgabemangels tritt ein, wenn die Vollmacht ausdrücklich auch die außergerichtliche Vertretung und das Vorverfahren umfasst und die Verfügung dem Bevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW§ 33c Abs. 3 GewO§ 14 Abs. 1 OBG NRW§ 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 VwVG NRW§ 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2958/22

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Beru­fung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsge­richts Gelsenkir­chen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erst­instanzli­chen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwei­fel in diesem Sinn sind anzu­nehmen, wenn ein einzelner tra­gender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsa­chen­feststellung des Verwaltungsge­richts mit schlüssigen Gegenargumenten in Fra­ge gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Be­schluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.

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Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Widerrufsverfügung der Beklag­ten mit der Begründung abgewiesen, diese sei formell rechtmäßig, insbesondere der Klägerin wegen der entsprechenden Vollmacht ordnungsgemäß über ihren Prozess­bevollmächtigten bekanntgegeben worden und erweise sich auch als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW für den Widerruf der gemäß § 33c Abs. 3 GewO der Klägerin erteilten Ge­eignetheitsbestätigung lägen vor. Die Beklagte wäre aufgrund der von ihr zwischen November 2021 und März 2023 getroffenen Feststellungen und damit aufgrund von nachträglich eingetretenen Tatsachen berechtigt gewesen, der Klägerin die Geeig­netheitsbestäti­gung nicht zu erteilen, an deren ursprünglicher Rechtmäßigkeit keine Zweifel erkennbar seien. Vielmehr hätte sie deren Erteilung aufgrund ihrer zuletzt im Hinblick auf den in Rede stehenden Betrieb getroffenen Feststellungen versagen müssen. Das streitbefangene Ladenlokal habe zum maß­geblichen Zeitpunkt des Er­lasses der Ordnungsverfügung vom 10.6.2022 keinen ge­eigneten Aufstellungs­ort mehr dargestellt, weil im Rahmen einer Gesamtschau dem Ausschank von Ge­tränken dort zur Überzeugung des Gerichts nur eine untergeord­nete Rolle zukom­me. Dies folge aus den detailreichen Feststellungen der Beklag­ten aufgrund der Kontroll­besuche im November 2021, Dezember 2021 und März 2022. Danach entspreche bereits das äußere Erscheinungsbild der Betriebsstätte, deren Jalousie durchweg zugezogen und die dadurch nicht einsehbar gewesen sei­, und die ferner nicht über Außenwerbung verfügt habe, deutlich einer Örtlichkeit, in der das Glücksspiel im Mit­telpunkt stehe. Dieses Bild werde durch die Beschrei­bungen des Innenraums bestä­tigt, die mit im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern belegt seien. Auch die anwesenden Gäste hätten nach den Feststellun­gen der Beklagten nur in untergeord­netem Maße Getränke konsumiert; dagegen hät­ten sie zum Großteil Karten gespielt oder die aufgestellten Spielautomaten bedient. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einwendungen der Klägerin könnten diesen Eindruck nicht erschüttern. Ohne den Widerruf werde das öf­fentliche Inte­resse gefährdet. Die Beklagte habe auch ihr Rücknahmeermessen nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützte Anordnung der Entfernung der in der Betriebsstätte aufge­stellten Geldspielgeräte und die auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung seien aus den in der Ordnungsverfügung angeführten Gründen ebenfalls rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin führen nicht zur Zulas­sung der Berufung.

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Die Klägerin setzt mit ihrem Zulassungsvorbringen bereits der Annahme des Verwal­tungsgerichts, die Widerrufsverfügung habe der Klä­gerin über ihren Prozessbevoll­mächtigten bekanntgegeben werden dürfen, zumindest sei sie diesem, dem sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung Prozessvollmacht erteilt habe, tatsächlich zugegan­gen und ein etwaiger Bekanntgabefehler geheilt, nichts Durchgreifendes entgegen. Die auf die Anhörung vorgelegte Vollmacht, die aus­drücklich auch die außergerichtliche Vertretung, das verwaltungs­gerichtliche Verfah­ren und das Vorverfahren umfasste, ermächtigte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, weil sich aus der bloßen Bezeichnung der Anhörung als Anlass der Mandatierung keine Beschränkung des Vertretungsumfangs ergab. Gegen die selbständig tragende An­nahme des Verwaltungsgerichts, selbst ein etwaiger Fehler bei der Bekanntgabe sei jedenfalls nachträglich geheilt worden, führt die Klägerin kein schlüssiges Gegenar­gument an.

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Ebenso wenig zieht sie die Annahme des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel, dem Aus­schank von Getränken komme in dem Ladenlokal nur eine untergeordnete Rolle zu. Die Einwände der Klägerin vermögen diese an­hand des durch die vorgeleg­ten Lichtbilder vermittelten optischen Außen- und Inneneindrucks der Räumlichkeit sowie auf Feststel­lungen der Mitarbei­ter der Beklagten bei mehreren Kontrollen ge­stützte Einschätzung des Gerichts nicht zu entkräften.

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Ihr Einwand greift nicht durch, die vorgelegten Bilder dokumentierten, dass sowohl ausreichende Getränke im Thekenbereich als auch im Lager sowie Essen in Form von Snacks vorhanden seien, die Gaststätte sei auch typentsprechend eingerich­tet. Das Verwal­tungsgericht hat im Ein­klang mit der zitierten höchst- und oberge­richtlichen Rechtsprechung und der Klarstellung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darauf abgestellt, dass Räumlichkei­ten einer Schank- und Spei­sewirtschaft nur dann geeig­nete Aufstellorte für Geld­spielgeräte sind, wenn sie durch den Schank- und Speise­betrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen; das Spie­len darf nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- und Beherbergungs­leistung sein und die Räume dürfen nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unter­haltungsbedürfnisses aufge­sucht werden. Entscheidend ist die im Vordergrund ste­hende konkrete Nutzung des Betriebs, die nach der auf die entsprechenden Feststel­lungen bei den durchgeführten Kontrollen gestützten Ein­schätzung des Verwal­tungsgerichts nicht in einem gastronomischen Angebot liegt. Der Verweis der Kläge­rin auf das Vorhandensein eines ausreichenden Getränkeange­bots ändert ange­sichts der festgestellten nicht entsprechenden Nutzung daran nichts. Ebenso wenig hat das Vor­bringen entscheidungserhebliche Bedeu­tung, die fehlende Bemerkbarkeit der Nut­zung des Getränke- und Snackangebots liege daran, dass die Tische sehr schnell abgeräumt würden, es wäre widersinnig, wenn der Betreiber das große Ge­tränke- und Snackangebot vorhalte und auffülle, wenn der Hauptzweck nicht die Ab­gabe von Speisen und Getränken wäre. Es ist ange­sichts der während der Kontrollen festgestellten im Schwerpunkt abweichenden Nutzung schon nicht überzeugend und ersetzt im Übrigen keine zum Nachweis der Behauptung, das gast­ronomische Ange­bot stehe im Vordergrund, geeignete Umsatz- und Erlösaufstellung. Ungeachtet des­sen ist das aktenkundig festgestellte und nicht umstrittene Vorhalten eines aus­schließlich kiosktypischen Getränke- und Snackangebots lediglich geeignet, zu belegen, dass derartige Speisen und Getränke verkauft werden. Der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, in der Getränke oder zubereitete Speisen gerade zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, und der sich nicht lediglich als Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darstellt, in dem die Verabreichung von (zubereiteten) Speisen oder Getränken (zum Verzehr an Ort und Stelle) nur eine untergeordnete Rolle spielt, liegt darin nicht. Es ist weder ersichtlich, dass in den Räumlichkeiten zubereitete Speisen ange­boten werden, noch dass der Schwerpunkt im Ausschank von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle liegt.

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Schon deshalb verfängt auch der Einwand nicht, die Kontrollen seien zu Zeiten er­folgt, die nicht gerade umsatzstark gewesen seien. Soweit die Klä­gerin die Zeitpunk­te der Kontrol­le (am 3.2.2020 gegen 12:45 Uhr, am 2.7.2020 gegen 18:00 Uhr, am 23.11.2021 gegen 20:15 Uhr, am 13.12.2021 gegen 14:30 Uhr, am 3.3.2022 gegen 18:30 Uhr, am 19.5.2022 gegen 19:45 Uhr und lediglich ergänzend am 17.6.2023 gegen 20:30 Uhr) bemängelt, benennt sie schon selbst keinen Zeitpunkt, zu dem in der Schank­wirtschaft auch nach ihrer Ein­schätzung mit einem guten Besuch zu rechnen sein könnte, der eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Abgesehen davon soll eine Schank- und Speisewirtschaft, wie es der Auf­stellort nach Ansicht der Klägerin sein soll, den Speise- und Getränkeumsatz wäh­rend der gesamten Öff­nungszeit und nicht nur zu ganz bestimmten Zeiten generie­ren, zumal die meisten Kontrollen zu einem Zeit­punkt stattgefunden haben, in dem übli­cherweise mit einer Gaststättennut­zung zu rechnen ist.

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Fehlt es an durchgreifenden Einwänden gegen die Einschätzung des Verwaltungsge­richts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung, geht auch der auf die Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung aufbauende Einwand hinsichtlich der An­ordnung der Entfernung der Geldspielgeräte und der Androhung eines Zwangsmittels ins Leere.

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Die Berufung ist auch nicht wegen der ausschließlich behaupteten besonderen tat­sächli­chen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der ebenfalls nur behaupteten grundsätzlichen Be­deutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzu­lassen. Es fehlt an der jeweils nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Dar­legung, weshalb der entsprechende Zulassungsgrund vorliegen soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.