Berufungszulassung abgelehnt: Unzuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG. Streitpunkt war, ob aufgrund festgestellter Mängel der Kehrbuchführung, Datensicherung und Planung der Feuerstättenschauen eine fehlende Zuverlässigkeit prognostisch angenommen werden durfte. Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich seien die Vielzahl objektiver Pflichtverstöße sowie die fortbestehende Verantwortung für ordnungsgemäße Kehrbuchführung und Datensicherung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Für die Aufhebung der Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wegen fehlender Zuverlässigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG) genügen objektive Tatsachen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in einer Gesamtschau eine negative Prognose rechtfertigen.
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger hat nach § 13 SchfHwG eigenständige Kontrollpflichten hinsichtlich der Einhaltung der Eigentümerpflichten; der Hinweis auf Pflichten der Eigentümer entbindet nicht von diesen Kontrollobliegenheiten.
Die Verantwortung für ordnungsgemäße Führung, Aufbewahrung und jederzeitige Vorlagefähigkeit des Kehrbuchs (§ 19 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1 und 2 SchfHwG) umfasst die Obliegenheit, geeignete Datensicherungsmaßnahmen zu treffen, die einen Datenverlust auch für abgeschlossene Jahre ausschließen.
Aus den Vorgaben des § 14 Abs. 1 SchfHwG folgt, dass die Kehrbezirksverwaltung so zu planen ist, dass für den überwiegenden Teil der Liegenschaften möglichst gleichmäßige Abstände zwischen Feuerstättenschauen eingehalten und Überschreitungen der Fünfjahresfrist vermieden werden.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3153/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 36.594,39 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.10.2022 gerichtete Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, der auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG beruhende Aufhebungsbescheid sei rechtmäßig, weil hinreichende objektive Tatsachen vorlägen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in einer Gesamtschau darauf schließen ließen, dass der Kläger prognostisch die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Es lägen zunächst hinreichende objektive Tatsachen dafür vor, dass der Antragsteller das Kehrbuch in erheblichem Umfang nicht ordnungsgemäß geführt habe. Er habe in erheblichem Umfang Daten nicht zutreffend eingetragen. Stichproben des Gutachters in der Überprüfung vom 14.1.2022 hätten ergeben, dass im Kehrbuch von 36 abgefragten Liegenschaften in 25 Fällen nicht eingetragene kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen vorhanden seien. Erschwerend komme hinzu, dass eine Mängelliste für 2020 insgesamt 100 offene Mängelberichte enthalten habe, die bei ordnungsgemäßer Kehrbezirksführung entweder mit Nachfristen zur Mängelbehebung zu versehen, als erledigt zu dokumentieren oder der Aufsichtsbehörde anzuzeigen gewesen wären. Durch die gesetzlichen Vorgaben, jede Liegenschaft zweimal innerhalb von sieben Jahren zu besichtigen sowie eine Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und regelmäßig spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchzuführen, sollten möglichst gleichbleibende Zeitabstände zwischen den Feuerstättenschauen gewährleistet werden. Der Kläger habe sich allerdings im Grundsatz an einer diesen Vorgaben nicht genügenden Ausführung der Feuerstättenschau alle fünf Jahre orientiert. Die mittlerweile wohl erfolgte Festlegung des Intervalls auf vier Jahre entspreche ebenfalls nicht dem Wesen einer ordnungsgemäßen Kehrbezirksverwaltung. Die Kehrbücher für 2020 und 2021 wiesen eine sehr hohe Anzahl nicht erledigter Feuerstättenschauen auf. Eine weitere Pflichtverletzung ergebe sich daraus, dass der Kläger auf eine erste Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht in der Lage gewesen sei, die abgeschlossenen Kehrbücher für die Jahre 2018 und 2019 zum ersten Prüftermin am 14.1.2022 vorzulegen und er dies nach seinen eigenen Angaben auch am zweiten Prüftermin am 3.5.2022 nicht vollständig getan habe. Der durch gesteigerte Sorgfaltspflichten geprägten Verantwortung für eine ordnungsgemäße Datensicherung, die allein dem Kläger obliege, sei er nicht hinreichend nachgekommen. Zudem habe der Beklagte ohne Rechtsfehler die fehlende Gewähr des Klägers, jederzeit seine Berufspflichten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zu erfüllen, insbesondere daraus abgeleitet, dass dieser, obwohl er bereits seit 1997 als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt gewesen sei, bei keiner von mehreren Überprüfungen in der Lage gewesen sei, eine transparente und direkt nachvollziehbare Kehrbezirksverwaltung zu belegen. Ergänzend nahm das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 14.7.2023 – 4 B 77/23 – Bezug.
Diese Einschätzungen des Verwaltungsgerichts sind nicht ernstlich zweifelhaft. Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger gemessen an den bereits im Beschluss des Senats vom 14.7.2023 – 4 B 77/23 –, juris, Rn. 6 ff., dargelegten und ausreichend geklärten rechtlichen Maßstäben keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, es fehle ihm an der für einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erforderlichen Zuverlässigkeit.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Stichproben des ersten Gutachters hätten nach der Überprüfung vom 14.1.2022 ergeben, dass im Kehrbuch von 36 abgefragten Liegenschaften in 25 Fällen nicht eingetragene kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen vorhanden seien, und es zu den Berufspflichten des Klägers gehöre, eigenständig auf die Einhaltung der schornsteinfegerrechtlichen Vorschriften in seinem Kehrbezirk zu achten und dies auch zu kontrollieren, begegnet keinen ergebnisrelevanten Bedenken. Ohne insoweit durchgreifende Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung aufzuzeigen, wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe die Ermittlung der Stichprobe unzutreffend wiedergegeben und diese lasse keine gesteigerte Aussagekraft hinsichtlich eines nicht ordnungsgemäß geführten Kehrbuchs zu. Die Annahme, dass in 25 Fällen in angeblich leerstehenden Gebäuden tatsächlich überprüfungspflichtige Anlagen vorhanden waren, beruht – wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 20.12.2022 nochmals klargestellt hat – auf einer serienbriefmäßigen Abfrage des Kreises X gegenüber 67 Eigentümern, von denen tatsächlich 36 Eigentümer geantwortet und davon 25 Eigentümer angegeben haben, über überprüfungspflichtige Anlagen zu verfügen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14.7.2023 – 4 B 77/23 –, juris, Rn. 21, ausgeführt hat, stellt die (hier zumindest in Teilen sogar längerfristige) belegte unzutreffende Eintragung von „Leerständen“ ohne diesbezügliche Überprüfung in einer deutlich über wenige Einzelfälle hinausgehenden Anzahl einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine Berufspflichten dar. Hierzu und zu dem weiteren bereits im Beschluss vom 14.7.2023 (Rn. 21) angeführten Vorhalt, dass sich aus seinem Vorbringen nicht ergebe, inwieweit er konkreten Anhaltspunkten auf den Einbau neuer Anlagen bei seinen täglichen Arbeiten im Kehrbezirk nachgegangen sei, um seiner Pflicht zu entsprechen, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer in seinem Kehrbezirk zu kontrollieren (§ 13 SchfHwG), verhält er sich mit seiner Zulassungsbegründung nicht weiter. Sein wiederholter Hinweis auf entsprechende Eigentümerpflichten blendet die ihn nach § 13 SchfHwG treffenden Kontrollpflichten hinsichtlich der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SchfHwG vielmehr vollständig aus.
Auch dringt der Kläger mit seiner Rüge nicht durch, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei rechtlich unzutreffend, von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu verlangen, dass er seinen Feuerstättenschauen einen „rechnerischen Durchschnittswert von dreieinhalb Jahren" zugrunde zu legen habe. Auch wenn sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger notwendig an einem rechnerischen Durchschnittswert von dreieinhalb Jahren zwischen zwei Feuerstättenschauen orientieren muss, sollten durch die gesetzlichen Vorgaben, jede Liegenschaft zweimal innerhalb von sieben Jahren zu besichtigen sowie eine Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und regelmäßig spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchzuführen, möglichst gleichbleibende Zeitabstände zwischen den Feuerstättenschauen gewährleistet werden.
Vgl. bereits: OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2023 – 4 B 77/23 –, juris, Rn. 24, m. w. N.
§ 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG eröffnet hinsichtlich des Zeitraums für eine nachfolgende Feuerstättenschau im Einzelfall zwar einen Spielraum. Es drängt sich jedoch auf, dass – wovon der Gutachter in der Kehrbezirksüberprüfung vom 14.1.2022 ausgeht – bei einem überwiegend festgelegten 5-Jahres-Rhythmus für die nachfolgenden Feuerstättenschauen, ebenso wie bei einem im Gutachten vom 11.8.2022 festgestellten im Verwaltungsprogramm des Klägers standardmäßig eingestellten Rhythmus von vier Jahren, die Einhaltung des gesetzlich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG geforderten Besichtigungsrhythmus nicht sichergestellt ist. Die Anzahl von 63 ohne sachliche Rechtfertigung nicht innerhalb von fünf Jahren durchgeführten Feuerstättenschauen, von denen das Verwaltungsgericht (vgl. Blatt 16 des Urteilsabdrucks) unter Hinweis auf Randnummer 26 des Beschlusses des Senats vom 14.7.2023 – 4 B 77/23 –, juris, ausgegangen ist, ergibt sich aus der dem Gutachten vom 11.8.2022 als Anlage 1 beigefügten Termin- und Reste-Liste. Bis zur Überprüfung am 3.5.2022 lag in bereits 63 Fällen die letzte Feuerstättenschau („FS-Schau“) mehr als fünf Jahre zurück. Wie der Kläger angesichts lückenhafter Kehrbücher mit internen Fristsetzungen von fünf bzw. vier Jahren mit Blick auf die hohe Anzahl ausstehender Feuerstättenschauen gedenkt, den in § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG vorgegebenen Besichtigungsrhythmus entsprechend der ihn treffenden gesetzlichen Pflichten einzuhalten, trägt er auch mit der Zulassungsbegründung nicht vor. Insbesondere geht er mit keinem Wort darauf ein, dass ihm bereits während der Prüfung am 14.1.2022 verdeutlicht worden ist, bei der von ihm praktizierten Planung der Feuerstättenschauen hätten zunächst die Feuerstättenbescheide hinsichtlich der dort genannten Fristen widerrufen werden müssen.
Ebenso wenig greift sein Einwand durch, das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf die Datensicherheit von offensichtlich unmöglich einzuhaltenden Verpflichtungen des Klägers ausgegangen. Hierzu hat der Senat bereits im Beschluss vom 14.7.2023 – 4 B 77/23 –, juris, Rn. 20, ausgeführt, dass einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger keine unmöglichen Pflichten auferlegt werden, indem ihm die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung und Aufbewahrung des Kehrbuchs (§ 19 Abs. 2 und 4 SchfHwG) auch zur Vorlage im Rahmen einer jederzeit zulässigen aufsichtsbehördlichen Überprüfung (§ 21 Abs. 1 und 2 SchfHwG) übertragen wird. Daraus folgt unmittelbar die Obliegenheit, die Daten des Kehrbuchs auch bezogen auf abgeschlossene Jahre so aufzubewahren und zu sichern, dass ein Datenverlust ausgeschlossen ist (so auch Nr. 1 der Richtlinien über die Führung und Vorlage der Kehrbücher der Bezirksschornsteinfegermeister/-innen [Kehrbuch-Richtlinien] vom 7.12.2009, MBl. NRW. 2010 S. 22). Auch weiterhin hat der Kläger, zumal ihm die Erforderlichkeit der Sicherung und jederzeitigen Verfügbarkeit der Daten des Kehrbuchs aus seinem früheren Kehrbezirk bekannt gewesen war, nicht dargelegt, dass er die nach dem Stand der Technik gebotenen – etwa an aktuellen Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgerichteten, möglichen und angesichts der Wichtigkeit der Kehrbuchdaten für den vorbeugenden Brandschutz auch ohne Weiteres zumutbaren – Maßnahmen zur Datensicherung ergriffen hat.
Seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Umstand fehlerhaft „doppelt“ verwendet, indem es ihm „erneut“ (vgl. Blatt 19 des Urteilsabdrucks, 1. Absatz) vorgehalten habe, dass er die Kehrbücher nicht habe vorlegen können, greift nicht durch. Bei keiner von mehreren Überprüfungen in den Jahren 2017 und 2022 konnte der Kläger eine transparente und direkt nachvollziehbare Kehrbezirksverwaltung belegen, nicht nur bei den Überprüfungen im Januar und Mai 2022.
Vgl. OVG NRW Beschluss vom 14.7.2023 – 4 B 77/23 –, juris, Rn. 20.
Den mit dem Bußgeldbescheid vom 14.6.2012 geahndeten sowie den im Jahr 2017 festgestellten Beanstandungen lagen ebenfalls bereits unvollständige Kehrbucheintragungen zugrunde. Für eine vom Kläger pauschal behauptete tatsächliche oder rechtliche Zäsur bzw. fehlende Kontinuität bezogen auf seine Pflichtverletzungen in der Vergangenheit fehlt es im Übrigen an jeder Grundlage. Insbesondere deutet allein die im November 2017 erfolgte Wiederbestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht darauf hin, dass die vergangenen Pflichtverletzungen unberücksichtigt bleiben müssten, weil die Kehrbuchführung des Klägers bei keiner der aktenkundigen Überprüfungen unbeanstandet geblieben ist.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, stellen sich nicht, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Auf die Frage, welche Folgen der angeführte Computer-Virusbefall im Rahmen der vom Verwaltungsgericht angenommenen alleinigen Verantwortung des Klägers für die Datensicherheit hatte, kommt es schon angesichts der dieser Frage vorgelagerten vom Kläger offen gelassenen Frage nicht an, welche Maßnahmen zur Datensicherung er im Vorfeld ergriffen hatte.
3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2021 – 4 A 1726/19 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
Mit seinem Zulassungsvorbringen in Bezug auf die „rechnerische Durchschnittsbetrachtung und einen rechnerischen Durchschnittswert von 3,5 Jahren“ wirft der Kläger schon keine eindeutig formulierte oder zumindest sinngemäß erkennbare klärungsfähige Frage von fallübergreifender Bedeutung auf. Aus der in § 14 Abs. 1 SchfHwG formulierten Vorgabe der zweimaligen Überprüfung innerhalb der siebenjährigen Bestellung mit einem Mindestabstand von drei und einem grundsätzlichen Höchstabstand von fünf Jahren ergibt sich, ohne dass es einer Klärung im Berufungsverfahren bedürfte, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks erfordert, sich für jedenfalls den allergrößten Teil seiner Liegenschaften an dem rechnerischen Durchschnittswert von dreieinhalb Jahren zwischen zwei Feuerstättenschauen zu orientieren.
Die ferner aufgeworfene Frage „der Verwertung von zurückliegenden Umständen“ ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ob und inwieweit längere Zeit zurückliegendes Fehlverhalten die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt, ist danach eine Problematik des Einzelfalls.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 – 1 B 78.95 –, juris, Rn. 7.
Dass die sinngemäß aufgeworfene Frage einer darüber hinausgehenden entscheidungserheblichen allgemeinen Klärung zugänglich und bedürftig sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.