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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2136/25·15.09.2025

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Frist- und Vertretungsmangel verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtFristen- und VertretungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln; das OVG verwirft den Antrag als unzulässig. Entscheidend war die Nichteinhaltung der einmonatigen Frist und das Fehlen einer Prozessbevollmächtigung bei Einlegung des Antrags. Eine Wiedereinsetzung versagte das Gericht, weil Voraussetzungen für Notanwalt oder PKH nicht fristgerecht nachgewiesen wurden. Die Kosten trägt der Kläger; Streitwert 9.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung; Kosten dem Kläger auferlegt, Streitwert 9.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung muss binnen der gesetzlichen Monatsfrist formgerecht gestellt werden; seine Nichtwahrung macht den Antrag unzulässig.

2

Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird; die Einlegung des Zulassungsantrags bedarf somit eines Prozessbevollmächtigten.

3

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts oder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtzeitig innerhalb der Frist erfüllt bzw. nachgewiesen wurden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; bei bezifferten Geldleistungsansprüchen bestimmt sich der Streitwert nach der geltend gemachten Summe (§§ 47, 52 GKG).

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 4537/24

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.7.2025 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

2

Er wahrt nicht die einmonatige – hier mit Ablauf des 25.8.2025 endende – Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 24.7.2025 zugestellt worden. Das am 31.7.2025 beim Verwaltungsgericht eingegangene Rechtsmittel ist ausschließlich durch den Kläger persönlich, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und in der Eingangsverfügung vom 5.8.2025 sowie nochmals mit Verfügung vom 11.8.2025 hingewiesen worden.

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Dass der Kläger hinsichtlich des Vertretungserfordernisses für die Anbringung des Antrags auf Zulassung der Berufung unter Verweis auf zum Teil nicht auffindbare, zum Teil nicht einschlägige Rechtsprechung eine andere Rechtsauffassung vertritt, ändert nichts daran, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO das Vertretungserfordernis auch für die Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dies ist in der Rechtsprechung zum geltenden Recht auch nicht zweifelhaft und gilt unabhängig davon, dass zwischen der Einlegung und der Begründung von Rechtsmitteln unterschieden wird. Hierauf ist der Kläger unter Benennung einschlägiger Rechtsprechung mit Verfügung vom 11.8.2025 hingewiesen worden. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht steht mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2020 ‒ 4 E 695/20 ‒, juris, Rn. 15 f., m. w. N.

5

Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Er hat trotz entsprechenden, rechtzeitigen Hinweises weder die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts noch diejenigen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Antragsfrist erfüllt. Die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ist erst am 2.9.2025, und damit nach dem 25.8.2025 eingegangen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Nach letztgenannter Vorschrift ist, soweit der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgebend. Vorliegend wehrt sich der Kläger gegen den Feststellungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 23.7.2024 in Höhe von 9.000,00 Euro, so dass dieser Betrag maßgebend ist.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.