Berufung gegen Urteil wegen unterlassener Zulassung nach §124a VwGO unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Dezemberhilfe in Höhe von 504.827,58 EUR und legte beim Verwaltungsgericht eine "Berufung" ein, ohne den Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a VwGO fristgerecht zu stellen. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig, weil die statthafte Vorgehensweise der Zulassungsantrag ist. Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen und die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt wurden. Die Kosten trägt der Kläger; Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen, da kein fristgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a VwGO gestellt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen ein Urteil ist unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung nicht nach §124a Abs.1 VwGO zugelassen hat und stattdessen form- und fristgerecht ein Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen ist.
Eine inhaltsmäßig als Berufung bezeichnete Eingabe kann nicht nachträglich in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn der entsprechende Antrag nicht innerhalb der für die Zulassung geltenden Rechtsmittelfrist gestellt worden ist.
Eine fehlerhafte Eingangsbestätigung oder abweichende Mitteilung der Vorinstanz vermag die fehlende frist- oder formgerechte Antragstellung nicht zu ersetzen, sofern der Schriftsatz eindeutig die Berufungseinlegung zum Ausdruck bringt.
Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig kann durch den Senat im Beschlussverfahren erfolgen, nachdem die Beteiligten zuvor angehört wurden (§125 Abs.2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2750/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 504.827,58 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten Dezemberhilfe in Höhe von 504.827,58 Euro. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.11.2023 zugestelltem Urteil ab und wies in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne. In dem beim Verwaltungsgericht am 7.12.2023 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hieß es: „In dem Verwaltungsrechtsstreit […] wird gegen das […] Urteil Berufung eingelegt.“ Das Verwaltungsgericht teilte der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 8.12.2023 mit, dass ihr „Antrag auf Zulassung der Berufung […] eingegangen“ sei. In der Eingangsbestätigung des Senats vom 14.12.2023 ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers u. a. darauf hingewiesen worden, dass die mit Schriftsatz vom 7.12.2023 eingelegte Berufung unzulässig sei. Unter dem 24.1.2024 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, es sei vor dem Verwaltungsgericht ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden, über den bisher noch nicht entschieden sei. Auf erneuten Hinweis des Berichterstatters auf die Unzulässigkeit der Berufung wies die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt habe, und verwies auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8.12.2023.
Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung als unzulässig angehört worden.
II.
Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).
Die Berufung ist unstatthaft. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Statthaftes Rechtsmittel gegen das angegriffene Urteil ist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Darauf hat der Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 14.12.2023 hingewiesen. Auch eine Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, weil nicht innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist beantragt worden ist, die zunächst eingelegte „Berufung“ als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2008 – 6 C 32.07 –, juris, Rn. 25, Beschlüsse vom 12.8.2008 – 6 B 50.08 –, juris, Rn. 5 ff., und vom 9.2.2005 – 6 B 75.04 –, juris, Rn. 11 f.
Erstmals mit Schriftsatz vom 24.1.2024 und damit nach Ablauf der für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO geltenden Monatsfrist, die mit Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts am 20.11.2023 in Lauf gesetzt worden war, wurde vorgetragen, vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt zu haben. Auch die versehentlich fehlerhafte Abgabenachricht des Verwaltungsgerichts vom 8.12.2023 ändert angesichts des eindeutigen Wortlauts des Berufungsschriftsatzes und des rechtzeitig vor Fristablauf am 14.12.2023 von hier aus gegebenen Hinweises nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.