Zulassung der Berufung nach §78 AsylG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das OVG prüfte, ob die in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe bezeichnet und die Monatsfrist zur Begründung eingehalten wurden. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil keine der Zulassungsgründe substantiiert dargelegt wurde, bloße Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund bilden und die Monatsfrist abgelaufen war. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Bezeichnung und Substantiierung der Zulassungsgründe sowie verspäteter Begründung als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt; Beschluss unanfechtbar (§80 AsylG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller einen der in §78 Abs.3 genannten Gründe bezeichnet und substantiiert darlegt.
Sinngemäß vorgetragene bzw. pauschale Zweifel an der Richtigkeit eines Verwaltungsgerichtsurteils begründen keinen Zulassungsgrund im Sinne des §78 Abs.3 AsylG.
Die Monatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags (§78 Abs.4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG) ist einzuhalten; ihre Versäumung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; Beschlüsse nach §80 AsylG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 14019/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die ausschließlich sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Die Monatsfrist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist mit Ablauf des 21.8.2017 verstrichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.