Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren wegen Frist- und Begründungsmangel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil keine der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe benannt und die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht dargelegt wurden. Die Frist zur Vorlage der Antragsbegründung (Ende 29.5.2019) war verstrichen. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Nichtbenennung von Zulassungsgründen und Fristversäumnis bei der Antragsbegründung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe darlegt.
Die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinsichtlich der inhaltlichen Darlegung sind einzuhalten; fehlt eine solche substantiiert vorgetragene Begründung, ist der Zulassungsantrag unzulässig.
Die Frist zur Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 AsylG ist verbindlich; eine nach Ablauf dieser Frist angekündigte Begründung kann nicht mehr fristgerecht nachgereicht werden.
Die Kostenentscheidung über die Tragung der Verfahrenskosten bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; Gerichtskosten werden nach den einschlägigen Vorschriften nicht erhoben.
Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar, sodass gegen die Verwerfung des Zulassungsantrags kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 14966/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe benannt und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
Die Frist für die Vorlage der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 29.4.2019 mit Ablauf des 29.5.2019, so dass die angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.