Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen Unzulässigkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil keine der in §78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend gemacht und die Anforderungen des §78 Abs. 4 S. 4 AsylG nicht substantiiert dargelegt wurden. Eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht. Die Frist zur Begründung war verstrichen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG mangels Darlegung von Zulassungsgründen und Fristversäumnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller einen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend macht und diesen gemäß § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG substantiiert darlegt.
Eine pauschale Verweisung auf das erstinstanzliche Vorbringen erfüllt nicht die Begründungspflichten des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG.
Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils und ist einzuhalten; nach ihrem Ablauf ist der Antrag nicht mehr zu begründen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; bei Verwerfung des Antrags trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 1601/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht insoweit nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2018 ‒ 4 A 2135/18.A ‒, juris, Rn. 1, m. w. N.
Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 11.12.2019 mit Ablauf des 13.1.2020 (einem Montag).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.